Schriftform beim Mieterwechsel im Nachtrag
28.06.2005
In einem Nachtrag zu einem Gewerberaummietvertrag vereinbaren die Parteien dass Ausscheiden des bisherigen Mieters und den Übergang des Vertrages auf einen neuen Mieter. Unterschrieben wird der Nachtrag lediglich vom Geschäftsführer der neuen Mieterin, allerdings unter Beifügung eines Stempels der alten Mieterin.
Der Vermieter vertritt die Auffassung, dies entspreche nicht dem Schriftformerfordernis, der Mietvertrag müsse daher nicht vollzogen werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.04.05 (AZ: XII ZR 29/02) entschieden, dass der Nachtrag zum Mietvertrag für den Mieterwechsel nicht der Schriftform im Sinne des § 550 BGB bedarf. Dies analog zu einer früheren Entscheidung, des BGH wonach der Eintritt eines neuen Vermieters in den Mietvertrag formfrei sei.
Der Schutz des Grundstückserwerbers, welcher mit der Schriftform bezweckt wird, sei gewahrt, wenn der Grundstückerwerber aus der Urkunde ersehen könne in welche vertraglichen Vereinbarungen er eintritt. Dieser Anforderung genüge der Nachtrag, der Grundstückerwerber könne erkennen, dass er in einen Mietvertrag eintrete entweder mit dem alten oder dem neuen Mieter. Eines darüber hinaus gehenden Schutzes bedürfe es nicht, so dass für einen solchen Nachtrag die Schriftform nicht erforderlich sei.
Zugleich stellt der BGH in diesem Urteil noch einmal klar, dass beigefügte Anlagen (Pläne zur Lage des Mietobjektes) nicht der Unerzeichnung bedürfen, um Vertragsbestandteile im Sinne des Schriftformerfordernisses zu werden.
Der Vermieter vertritt die Auffassung, dies entspreche nicht dem Schriftformerfordernis, der Mietvertrag müsse daher nicht vollzogen werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.04.05 (AZ: XII ZR 29/02) entschieden, dass der Nachtrag zum Mietvertrag für den Mieterwechsel nicht der Schriftform im Sinne des § 550 BGB bedarf. Dies analog zu einer früheren Entscheidung, des BGH wonach der Eintritt eines neuen Vermieters in den Mietvertrag formfrei sei.
Der Schutz des Grundstückserwerbers, welcher mit der Schriftform bezweckt wird, sei gewahrt, wenn der Grundstückerwerber aus der Urkunde ersehen könne in welche vertraglichen Vereinbarungen er eintritt. Dieser Anforderung genüge der Nachtrag, der Grundstückerwerber könne erkennen, dass er in einen Mietvertrag eintrete entweder mit dem alten oder dem neuen Mieter. Eines darüber hinaus gehenden Schutzes bedürfe es nicht, so dass für einen solchen Nachtrag die Schriftform nicht erforderlich sei.
Zugleich stellt der BGH in diesem Urteil noch einmal klar, dass beigefügte Anlagen (Pläne zur Lage des Mietobjektes) nicht der Unerzeichnung bedürfen, um Vertragsbestandteile im Sinne des Schriftformerfordernisses zu werden.