Untervermietung im Gewerberaummietverhältnis

11.05.2005
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 17.02.2005 (Az: 10 U 144/04) über eine vom Mieter ausgesprochene Kündigung wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis zu entscheiden. Die Mieterin hatte dabei von der Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung an einen Dritten begehrt. An diesen war jedoch seitens der Vermieterin selbst vermietet worden, so dass die beabsichtigte Vermietung durch die eigene Mieterin eine Konkurrenz zur Vermieterin im Mietverhältnis begründet hätte.

Die Vermieterin verweigerte daher die Zustimmung zur Untervermietung, die Mieterin kündigte daraufhin. Grundsätzlich ist diese Kündigung gemäß § 540 II BGB möglich, da demnach eine Verweigerung der Untervermietungserlaubnis lediglich aus einem wichtigen Grund in der Person des Dritten, des Untermieters, zulässig wäre.

Vorliegend jedoch sah der Mietvertrag darüber hinaus vor, dass auch dann, wenn die Untervermietung „den Interessen der Vermieterin entgegensteht“ eine solche untersagt werden kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält diese Klausel, auch im Formularmietvertrag, für zulässig. Sie führe nicht dazu, dass die Frage der Erlaubnis zur Untervermietung in der Willkür des Vermieters stehe, sondern erweitere den gesetzlichen Verweigerungsgrund um einen weiteren Grund, den berechtigten Interessen der Vermieterin. Ein solches Interesse liege vor, wenn der eigene Mieter in Konkurrenz mit dem Vermieter durch die Untervermietung tritt, wenn der Dritte als bisheriger Mieter des Vermieters nunmehr zum Untermieter des eigenen Mieters werde.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG