Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen
14.09.2003
Mietverträge über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bedürfen gemäß § 550 BGB der gesetzlichen Schriftform. Eine Komponente dieses Schriftformerfordernis ist dabei die Unterzeichnung der Vertragsurkunde die Vertragsparteien.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann die Unterzeichnung auch durch einen Vertretungsbevollmächtigten erfolgen. Dann allerdings, so der BGH mit Urteil vom 16. Juli 2003, muss das Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine GbR, im Vertragsrubrum mit dem Zusatz „vertreten durch B und H“ einen Mietvertrag abgeschlossen. Unterzeichnet für die GbR hat jedoch nur H. Nach dem BGH war somit das Schriftformerfordernis nicht gewahrt, da sich aus dem Vertragsrubrum auch ableiten lasse, H sei nicht alleinvertretungsberechtigt, sondern mit B gesamtvertretungsberechtigt. Hätte H seine Unterschrift mit dem Zusatz „zugleich in Vertretung für B“ versehen, wäre die Schriftform gewahrt.
Dies hat zur Folge, dass entgegen den vertraglichen Vereinbarungen kein befristeter Mietvertrag, sondern nach § 550 BGB ein unbefristeter, jederzeit kündbarer Vertag vorlag.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann die Unterzeichnung auch durch einen Vertretungsbevollmächtigten erfolgen. Dann allerdings, so der BGH mit Urteil vom 16. Juli 2003, muss das Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine GbR, im Vertragsrubrum mit dem Zusatz „vertreten durch B und H“ einen Mietvertrag abgeschlossen. Unterzeichnet für die GbR hat jedoch nur H. Nach dem BGH war somit das Schriftformerfordernis nicht gewahrt, da sich aus dem Vertragsrubrum auch ableiten lasse, H sei nicht alleinvertretungsberechtigt, sondern mit B gesamtvertretungsberechtigt. Hätte H seine Unterschrift mit dem Zusatz „zugleich in Vertretung für B“ versehen, wäre die Schriftform gewahrt.
Dies hat zur Folge, dass entgegen den vertraglichen Vereinbarungen kein befristeter Mietvertrag, sondern nach § 550 BGB ein unbefristeter, jederzeit kündbarer Vertag vorlag.