Haftung des WEG-Verwalters

06.02.2010
Das Amtsgericht Freiburg hatte sich in einem Rechtsstreit mit der Frage auseinanderzusetzen ob dem WEG -Verwalter die Kosten eines Rechtsstreits auferlegt werden können, wenn dieser nach Beschluss einer Jahresabrechnung Fragen zur Abrechnung nicht beantwortet.

Nach Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung hat ein Eigentümer berechtigte Nachfragen zu zwei Positionen der Abrechnung gestellt. Es handelte sich dabei um Diskrepanzen zwischen dem tatsächlichen Bestand des Rücklagenkontos und dem buchhalterischen Stand. Der Verwalter war darauf hingewiesen worden, dass die Anfechtungsklage binnen Monatsfrist erhoben werden muss, wenn die Fragen nicht rechtzeitig beantwortet werden.

Eine Beantwortung der Fragen erfolgte durch den Verwalter nicht. Erst nach Erhebung der Anfechtungsklage wurden die Fragen zur Zufriedenheit des Eigentümers beantwortet, so dass das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Streit entstand über die Frage wer die Kosten zu tragen hat. Das Amtsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Aktenzeichen 57 C 52/09) dem Verwalter die Kosten auferlegt.

Es entspricht den Pflichten des Verwalters, dass dieser konkrete Fragen zur Klarheit der Jahresabrechnung beantwortet, auch nach Beschluss über die Jahresabrechnung. Auch entbindet die jahrelange unbeanstandete Hinnahme der Jahresabrechnungen in dieser Form durch die Eigentümer den Verwalter nicht von der Beantwortung konkreter Fragen. Vielmehr sah das Gericht in der Nichtbeantwortung der Fragen eine grobe Pflichtverletzung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass gemäß § 49 WEG dem Verwalter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG