Notwendiger Inhalt der Einladung zur Eigentümerversammlung

22.07.2018
Gericht: AG Freiburg

Aktenzeichen: 57 C 890/17 WEG

Urteil vom 13.07.2018



Zur notwendigen Erneuerung von Brüstungsplatten an Erkern soll auf der Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst werden. Der Verwalter lädt hierzu ein mit der Ergänzung „Finanzierung der Maßnahme und Kostenverteilung auf die betroffenen Eigentümer„.

Auf der Eigentümerversammlung stimmt eine Mehrheit für eine Finanzierung durch Entnahme aus der Rücklage. Dies rügen die Kläger und fechten den Beschluss an. Die Bezeichnung in der Einladung lasse nur eine Kostenverteilung auf die Eigentümer (im Sinne einer Bezahlung aus den laufenden Kosten oder einer Sonderumlage) zu. Die Entnahme aus der Rücklage ergebe sich nicht aus der Einladung. Die von uns vertretenen Beklagten treten dem entgegen.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Eine Änderung des Beschlussantrags, solange sich die Änderung innerhalb des durch die Einladung bestimmten Themas halte, sei jederzeit zulässig. Eine Überraschung der Eigentümer liege nicht vor, die Bezeichnung in der Einladung sehe die Diskussion und Beschlussfassung über die Finanzierung vor, so dass auch eine Entnahme aus der Rücklage sich noch im Rahmen des von der Einladung vorgegebenen Rahmens halte.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG