Zusammenlegung zweier Wohneinheiten Teil 2

25.11.2004
Von der tatsächlichen Zusammenlegung zweier Wohneinheiten ist die rechtliche zu unterscheiden. Der Antrag eines Eigentümers, der seine Wohnungen bereits baulich zu einer zusammengeführt hat, diese auch als Einheit ins Grundbuch einzutragen, wurde von dort mit der Aufforderung beantwortet, eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplan vorzulegen.

Das OLG Hamburg stellte mit Beschluss vom 18.03.2004, Az: 2 Wx 2/03, fest, dass die Eintragung keiner neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung bedarf. § 7 Abs.4 WEG sehe nur die Eintragung von Miteigentumsanteilen, des mit dem Miteigentum verbundenen Sondereigentums und von Beschränkungen des Miteigentums durch Sondernutzungsrechte vor. Die Zusammenführung von bestehenden Miteigentumsanteilen verändere diese der Eintragung unterliegenden Umstände jedoch nicht.

Dem Antrag des Eigentümers auf Eintragung eines vereinigten Miteigentumsanteils war daher durch das Grundbuchamt stattzugeben.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG