Verjährung von Wohngeldvorschüssen gemäß Wirtschaftsplan
12.10.2005
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 24.06.2005, Az: V ZR 350/05, über die Verjährung des Anspruchs der WEG gegenüber dem einzelnen Eigentümer auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen zu entscheiden.
Im zu entscheidenden Verfahren hatte die Eigentümergemeinschaft mit einer am 03.06.2002 erhobenen Klage Wohngelder aus dem Wirtschaftsplan 1997, beschlossen am 26.06.1996, eingeklagt.
Zum alten Verjährungsrecht entschied der Bundesgerichtshof, dass die Nachforderung dieser Wohngelder nicht möglich sei, da die Ansprüche gemäß § 197 BGB (alte Fassung) verjährt waren. Die alte Verjährungsfrist betrug vier Jahre.
Nach dem neuen Verjährungsrecht fallen die Wohngeldforderungen unter die regelmäßigen Verjährung, sie verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, regelmäßig also mit dem Schluss des Jahres, in welchem über den Wirtschaftsplan beschlossen wurde.
Verwaltung, wie auch Eigentümergemeinschaften, müssen mit Blick auf diese nunmehr um ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist darauf achten, ausstehende Wohngelder rechtzeitig beizutreiben, um sich später nicht den Verjährungseinwand entgegenhalten lassen zu müssen.
Im zu entscheidenden Verfahren hatte die Eigentümergemeinschaft mit einer am 03.06.2002 erhobenen Klage Wohngelder aus dem Wirtschaftsplan 1997, beschlossen am 26.06.1996, eingeklagt.
Zum alten Verjährungsrecht entschied der Bundesgerichtshof, dass die Nachforderung dieser Wohngelder nicht möglich sei, da die Ansprüche gemäß § 197 BGB (alte Fassung) verjährt waren. Die alte Verjährungsfrist betrug vier Jahre.
Nach dem neuen Verjährungsrecht fallen die Wohngeldforderungen unter die regelmäßigen Verjährung, sie verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, regelmäßig also mit dem Schluss des Jahres, in welchem über den Wirtschaftsplan beschlossen wurde.
Verwaltung, wie auch Eigentümergemeinschaften, müssen mit Blick auf diese nunmehr um ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist darauf achten, ausstehende Wohngelder rechtzeitig beizutreiben, um sich später nicht den Verjährungseinwand entgegenhalten lassen zu müssen.