Verteilungen der Gebühren eines Kabelanschlusses in der WEG
15.09.2005
Nach der Entscheidung des BGH zur Kaltwasserversorgung ist bei der Kostenverteilung innerhalb der WEG zwischen den Gemeinschaftskosten und den Kosten des Sondereigentums zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Kosten des Gemeinschaftseigentum kann die WEG über die Verteilung der Kosten des Sondereigentum durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, soweit die Teilungserklärung keine Regelung hierzu vorsieht.
Welcher Verteilungsschlüssel gilt, wenn eine Regelung weder in der Teilungserklärung noch in Form einer Beschlussfassung vorliegt?
In einem vom KG Berlin am 6.4.2005 (Az.: 24 W 13/03) entschiedenen Fall hatte die Eigentümergemeinschaft eine Jahresabrechnung beschlossen, nach welcher die Kosten des Kabelanschlusses auf die Eigentümer entsprechend der Wohn- und Nutzflächen verteilt wurde. Ein Eigentümer, welcher nicht an das Kabelnetz angeschlossen wurde, hat den Beschluss angefochten. Da er keinen Anschluss an das Kabelnetz wünsche und wahrnehme, sei er nicht an der Kosten zu beteiligen.
Das Kammergericht teilt diese Auffassung nicht. Solange die Eigentümergemeinschaft nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe über die Verteilung der Kosten zu beschließen, sei der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Verteilungsschlüssel für Kosten des Gemeinschaftseigentums auch für Verteilung der Kosten des Sondereigentums anzuwenden. Dies auch dann, wenn ein Eigentümer nicht am Kabelnetz partizipiert.
Anders das OLG Hamm (Beschluss vom 04.05.2004), welches dann eine Verteilung der Kosten je Einheit vorsieht.
Für die Praxis bedeutet dies weiterhin Unsicherheit bei der Verteilung der Kosten des Sondereigentums. Auf der sicheren Seite stehen Eigentümergemeinschaft und Verwaltung nur, wenn über die Verteilung dieser Kosten ein Beschluss gefasst wird.
Welcher Verteilungsschlüssel gilt, wenn eine Regelung weder in der Teilungserklärung noch in Form einer Beschlussfassung vorliegt?
In einem vom KG Berlin am 6.4.2005 (Az.: 24 W 13/03) entschiedenen Fall hatte die Eigentümergemeinschaft eine Jahresabrechnung beschlossen, nach welcher die Kosten des Kabelanschlusses auf die Eigentümer entsprechend der Wohn- und Nutzflächen verteilt wurde. Ein Eigentümer, welcher nicht an das Kabelnetz angeschlossen wurde, hat den Beschluss angefochten. Da er keinen Anschluss an das Kabelnetz wünsche und wahrnehme, sei er nicht an der Kosten zu beteiligen.
Das Kammergericht teilt diese Auffassung nicht. Solange die Eigentümergemeinschaft nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe über die Verteilung der Kosten zu beschließen, sei der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Verteilungsschlüssel für Kosten des Gemeinschaftseigentums auch für Verteilung der Kosten des Sondereigentums anzuwenden. Dies auch dann, wenn ein Eigentümer nicht am Kabelnetz partizipiert.
Anders das OLG Hamm (Beschluss vom 04.05.2004), welches dann eine Verteilung der Kosten je Einheit vorsieht.
Für die Praxis bedeutet dies weiterhin Unsicherheit bei der Verteilung der Kosten des Sondereigentums. Auf der sicheren Seite stehen Eigentümergemeinschaft und Verwaltung nur, wenn über die Verteilung dieser Kosten ein Beschluss gefasst wird.