Wie schnell muss der Verwalter bei Verzug mit Wohngeldzahlungen reagieren?
11.10.2004
Das AG Idstein hat mit Beschluss vom 31.10.2003, Az: 3 UR II 111/01 einen WEG-Verwalter in die Haftung gegenüber der WEG genommen, da dieser nach Auffassung des Gerichts die ausstehenden Wohngeldschulden eines Eigentümers nicht ausreichend schnell tituliert hatte. Damit stellt sich diese Entscheidung in eine Reihe von Entscheidungen und Literaturveröffentlichungen, welche die Pflichten des Verwalters bei Wohngeldverzug konkretisieren.
Im vorliegenden Verfahren hat der Verwalter einer WEG 1995 festgestellt, daß mehrere Eigentümer, unter anderem der Bauträger, mit Zahlungen im Verzug waren. Er verschickte mehrere Mahnungen im Jahr 1996, beauftragte aber erst 1997 einen Rechtsanwalt. Die Forderungen wurden gerichtlich geltend gemacht, die Vollstreckung jedoch ging ins Leere. Wäre früher vollstreckt worden, hätte man noch Zugriff auf Vermögen gehabt.
Es ist davon auszugehen, dass die Haftung nicht erst bei einer wie vorliegend nahezu zwei Jahre andauernden Verzögerung eintritt. Der Verwalter hat die Wohngeldeingänge zeitnah zu prüfen und nach erfolgloser Mahnung die Forderungen an einen Anwalt weiterzugeben.
Wenn im Mietrecht eine fristlose Kündigung bereits bei Verzug von zwei Monatsmieten zulässig ist, wird im WEG-Recht eine vergleichbar schnelle Reaktion des WEG-Verwalters zur Sicherung der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gefordert werden. Reagieren Sie daher schnell, und nutzen Sie die Ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten (siehe in unserem Archiv, Artikel vom 12.02.2004 „Verfallsklauseln im Wirtschaftsplan der WEG“).
Im vorliegenden Verfahren hat der Verwalter einer WEG 1995 festgestellt, daß mehrere Eigentümer, unter anderem der Bauträger, mit Zahlungen im Verzug waren. Er verschickte mehrere Mahnungen im Jahr 1996, beauftragte aber erst 1997 einen Rechtsanwalt. Die Forderungen wurden gerichtlich geltend gemacht, die Vollstreckung jedoch ging ins Leere. Wäre früher vollstreckt worden, hätte man noch Zugriff auf Vermögen gehabt.
Es ist davon auszugehen, dass die Haftung nicht erst bei einer wie vorliegend nahezu zwei Jahre andauernden Verzögerung eintritt. Der Verwalter hat die Wohngeldeingänge zeitnah zu prüfen und nach erfolgloser Mahnung die Forderungen an einen Anwalt weiterzugeben.
Wenn im Mietrecht eine fristlose Kündigung bereits bei Verzug von zwei Monatsmieten zulässig ist, wird im WEG-Recht eine vergleichbar schnelle Reaktion des WEG-Verwalters zur Sicherung der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gefordert werden. Reagieren Sie daher schnell, und nutzen Sie die Ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten (siehe in unserem Archiv, Artikel vom 12.02.2004 „Verfallsklauseln im Wirtschaftsplan der WEG“).