Abberufung des Erstverwalters bei Verflechtung
14.06.2019
Dem OLG Hamm lag der Beschluss einer WEG vor, die Ihren Erstverwalter wegen der Gefahr einer Interessenkollision im Falle von Gewährleitstunksansprüchen gegen den Bauträger abberufen hat. Das OLG bejahte die Abberufungsbefugnis mit Beschluss vom 08.04.2004 (Az: 15 W 17/04).
Der Bauträger hatte in der Gemeinschaftsordnung die Geschäftsführerin des Bauträgers zur Erstverwalterin bestellt. Diese wiederum hatte in Ihrer Funktion als Geschäftsführerin des Bauträgers ihren Ehemann mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums beauftragt. Gleichzeitig beauftragte sie diesen als Verwalterin für die WEG Feuchtigkeitsschäden am Bau zu untersuchen. Im Rechenschaftsbericht des Ehemanns für die WEG führte dieser aus, die erkennbaren Feuchtigkeitsschäden sein keine Baumängel, sondern auf Restfeuchte im Mauerwerk zurückzuführen.
Daraufhin hat die WEG die Verwalterin aus wichtigem Grund abberufen. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass nicht erst eine Pflichtverletzung der Verwalterin, sondern dass auf nachweisbaren Tatsachen beruhende mangelnde Vertrauen der WEG in eine zukünftige pflichtgemäße Zusammenarbeit mit der Verwalterin als Grund für die Abberufung ausreichend sei.
Die bloße wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen Verwaltung und Bauträger genügt hierfür nicht, es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Vertrauen der WEG in die Verwaltung erschüttern.
Der Bauträger hatte in der Gemeinschaftsordnung die Geschäftsführerin des Bauträgers zur Erstverwalterin bestellt. Diese wiederum hatte in Ihrer Funktion als Geschäftsführerin des Bauträgers ihren Ehemann mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums beauftragt. Gleichzeitig beauftragte sie diesen als Verwalterin für die WEG Feuchtigkeitsschäden am Bau zu untersuchen. Im Rechenschaftsbericht des Ehemanns für die WEG führte dieser aus, die erkennbaren Feuchtigkeitsschäden sein keine Baumängel, sondern auf Restfeuchte im Mauerwerk zurückzuführen.
Daraufhin hat die WEG die Verwalterin aus wichtigem Grund abberufen. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass nicht erst eine Pflichtverletzung der Verwalterin, sondern dass auf nachweisbaren Tatsachen beruhende mangelnde Vertrauen der WEG in eine zukünftige pflichtgemäße Zusammenarbeit mit der Verwalterin als Grund für die Abberufung ausreichend sei.
Die bloße wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen Verwaltung und Bauträger genügt hierfür nicht, es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Vertrauen der WEG in die Verwaltung erschüttern.