Anlage von Geldern der WEG durch den Verwalter
31.05.2005
In einem durch das OLG Koblenz zu beurteilenden Sachverhalt hatte der WEG-Verwalter die Instandhaltungsrücklagen einer WEG auf Konten angelegt, die er in eigenem Namen führte, und die keinen Treuhandvermerk enthielten. Der Verwalter hat die entsprechenden Konten verpfändet, bzw. auf sein eigenes Darlehenskonto überwiesen. Die WEG machte gegenüber der Bank einen Rückzahlungsanspruch geltend, der jedoch nur deshalb zu einem Erfolg führte, weil der Sachbearbeiter bei der Bank um die Tatsache wusste, dass es sich um Gelder der WEG handelte, als er diese für den Verwalter in dessen Name verwertet hat (OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2004, Az: 5 U 1538/03).
Dies wirft noch einmal die Frage auf, wie die Gelder der WEG durch den Verwalter anzulegen sind:
Zulässig ist die Anlage eines so genannten offenen Treuhandkontos, d.h. das Konto ist auf den Namen des Verwalters angelegt, enthält jedoch einen Hinweis auf den Treuhandcharakter. Problem derartiger Konten ist die Tatsache, dass das Geld formal dem Verwalter zusteht, also dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegt und grundsätzlich in die Insolvenzmasse fällt. Die WEG muss dann im Zuge der ihr zustehenden Rechtsmittel tätig werden, um die Gelder zurück zu erlangen.
Möglich ist auch die Anlage auf einem so genannten offenen Fremdkonto: Kontoinhaber ist die WEG (jeder einzelne Miteigentümer, die Bank bedarf also einer Miteigentümerliste) damit sind die Gelder vor dem Zugriff von Gläubigern des Verwalters geschützt.
Der Verwaltungsbeirat ist verpflichtet die Art und Weise der Anlage der Gelder zu kontrollieren. Sollte keine der vorgenannten Varianten (offenes Treuhandkonto oder offenes Fremdkonto) vorliegen, so ist der Verwaltungsbeirat zum Einschreiten verpflichtet. Ein Unterlassen führt hier ggf. zu einem Haftungsanspruch der WEG gegenüber dem Verwaltungsbeirat.
Dies wirft noch einmal die Frage auf, wie die Gelder der WEG durch den Verwalter anzulegen sind:
Zulässig ist die Anlage eines so genannten offenen Treuhandkontos, d.h. das Konto ist auf den Namen des Verwalters angelegt, enthält jedoch einen Hinweis auf den Treuhandcharakter. Problem derartiger Konten ist die Tatsache, dass das Geld formal dem Verwalter zusteht, also dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegt und grundsätzlich in die Insolvenzmasse fällt. Die WEG muss dann im Zuge der ihr zustehenden Rechtsmittel tätig werden, um die Gelder zurück zu erlangen.
Möglich ist auch die Anlage auf einem so genannten offenen Fremdkonto: Kontoinhaber ist die WEG (jeder einzelne Miteigentümer, die Bank bedarf also einer Miteigentümerliste) damit sind die Gelder vor dem Zugriff von Gläubigern des Verwalters geschützt.
Der Verwaltungsbeirat ist verpflichtet die Art und Weise der Anlage der Gelder zu kontrollieren. Sollte keine der vorgenannten Varianten (offenes Treuhandkonto oder offenes Fremdkonto) vorliegen, so ist der Verwaltungsbeirat zum Einschreiten verpflichtet. Ein Unterlassen führt hier ggf. zu einem Haftungsanspruch der WEG gegenüber dem Verwaltungsbeirat.