Haftung des Wohnungseigentümers für mangelhaften Dachgeschossausbau
28.06.2005
Die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft sah vor, dass den Eigentümern der Dachgeschossetage das Recht vorbehalten sei, ihr Teileigentum zu Wohnzwecken auszubauen. Einer der Eigentümer führte entsprechende umfangreiche Arbeiten am Dachgeschoss aus, ein Sachverständiger stellte im Nachhinein fest, dass diese Arbeiten zahlreiche Mängel aufweisen.
Die Eigentümergemeinschaft klagte auf Schadensersatz, und erhielt vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.10.04 (I-3 Wx 228/04) Recht. Der Eigentümergemeinschaft stehen aus positiver Vertragsverletzung, wie auch über § 14 No. 1 WEG Schadensersatzansprüche zu. Bei dem Dachausbau handle es sich um Ausbauten am Gemeinschaftseigentum. Der einzelne Eigentümer habe bei solchen genehmigten Eingriffen ins Gemeinschaftseigentum dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinschaftseigentum nicht über die Erlaubnis hinausgehend beeinträchtigt wird.
Die Mängel am Ausbau sah das Gericht als eine derartige Beeinträchtigung an, dabei müsse sich der Eigentümer das schuldhafte Handeln der von ihm beauftragte Handwerker lassen.
Auch der Hinweis darauf, dass die Ansprüche gegen die Handwerker schon verjährt seien rettete den Eigentümer nicht. Er blieb in der Haftung gegenüber der Eigentümergemeinschaft, in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall immerhin 34.800,- €.
Die Eigentümergemeinschaft klagte auf Schadensersatz, und erhielt vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.10.04 (I-3 Wx 228/04) Recht. Der Eigentümergemeinschaft stehen aus positiver Vertragsverletzung, wie auch über § 14 No. 1 WEG Schadensersatzansprüche zu. Bei dem Dachausbau handle es sich um Ausbauten am Gemeinschaftseigentum. Der einzelne Eigentümer habe bei solchen genehmigten Eingriffen ins Gemeinschaftseigentum dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinschaftseigentum nicht über die Erlaubnis hinausgehend beeinträchtigt wird.
Die Mängel am Ausbau sah das Gericht als eine derartige Beeinträchtigung an, dabei müsse sich der Eigentümer das schuldhafte Handeln der von ihm beauftragte Handwerker lassen.
Auch der Hinweis darauf, dass die Ansprüche gegen die Handwerker schon verjährt seien rettete den Eigentümer nicht. Er blieb in der Haftung gegenüber der Eigentümergemeinschaft, in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall immerhin 34.800,- €.