Kostentragungspflicht der Gerichtskosten durch den Verwalter

10.10.2005
Zunehmend ist in der Rechtssprechung die Tendenz erkennbar, dem Verwalter die Kosten eines gerichtlichen Beschlussanfechtungsverfahrens aufzuerlegen, wenn formelle Gesichtspunkte zur Beschlussaufhebung führen.

Dies wurde auch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.04.2005 (Az: 3 Wx 56/05) bestätigt, wenn auch im dortigen konkreten Fall der Verwalter von der Kostentragungspflicht befreit wurde.

Die dortige WEG wollte über die Bestellung eines neuen Verwalters beschließen. Versammlungsleiter bis zum Bestellungsbeschluss war ein durch die WEG beauftragter Rechtsanwalt. Dieser verkündete den dann angefochtenen Bestellungsbeschluss.

Dieser Beschluss war trotz nicht vorliegender Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung gefasst worden. Das Landgericht hatte dem Verwalter noch die Kosten des Verfahrens auferlegt, das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung abgeändert. Zwar träfe den Versammlungsleiter die Kostenlast, wenn ein durch ihn verschuldeter, oder verschuldet nicht erkannter Formfehler zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt, im vorliegenden Fall war der Verwalter jedoch erst nach dem Bestellungsbeschluss zum Versammlungsleiter geworden, so dass ihn am nichtwirksamen Bestellungsbeschluss kein Verschulden trifft.

Es ist also grundsätzlich für den Verwalter im Rahmen der Versammlungsleitung unbedingt darauf zu achten, dass die formellen Voraussetzungen, wie z.B. ordnungsgemäße Ladung, oder Beschlussfähigkeit eingehalten werden.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG