Trittschall in der WEG; Trittschallschutz
06.02.2007
Verändert der Sondereigentümer einer Wohnung den Bodenbelag, und der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung meint, durch die Arbeiten sei der Trittschallschutz verschlechtert worden und möchte gerichtlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchsetzen, stellt sich die Frage, gegen wen er vorgehen muss. Das OLG Saarbrücken hat dabei folgende Unterscheidung getroffen (Beschluss vom 10.04.2006, AZ 5 W 253/05 – 76), die sich auch der WEG-Verwalter vor Augen halten muss, wenn die Gemeinschaft durch einen Eigentümer (oder Nachbarn) in Anspruch genommen wird.
Liegt die Ursache des mangelnden Trittschutzes in der Geschossdecke oder dem darauf aufgebrachten Estricht, so muss sich der Eigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft wenden. In beiden Fällen handelt es sich um Gemeinschaftseigentum.
Liegt die Ursache jedoch in dem vom darüber liegenden Eigentümer verwendeten Bodenbelag, so handelt es sich um Sondereigentum, so dass richtiger Anspruchsgegner nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern der einzelne Sondereigentümer ist. Der Sondereigentümer ist auch in den Fällen der richtige Anspruchsgegner, in welchen durch die Arbeiten des Sondereigentümers in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wurde.
Liegt die Ursache des mangelnden Trittschutzes in der Geschossdecke oder dem darauf aufgebrachten Estricht, so muss sich der Eigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft wenden. In beiden Fällen handelt es sich um Gemeinschaftseigentum.
Liegt die Ursache jedoch in dem vom darüber liegenden Eigentümer verwendeten Bodenbelag, so handelt es sich um Sondereigentum, so dass richtiger Anspruchsgegner nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern der einzelne Sondereigentümer ist. Der Sondereigentümer ist auch in den Fällen der richtige Anspruchsgegner, in welchen durch die Arbeiten des Sondereigentümers in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wurde.