Beschluß über eine Umzugskostenpauschale
04.05.2009
Das Landgericht München hatte mit Urteil vom 04.09.2008 (Az. 36 S 3314/08) über einen Beschluß einer Eigentümergemeinschaft zu entscheiden, wonach bei jedem Umzug eine Unkostenpauschale in Höhe von € 100,00 durch den jeweiligen Eigentümer zu bezahlen wäre.
Das Landgericht München hat in Anwendung von § 21 Abs. 7 WEG diesen Beschluß für zulässig erklärt. Es handele sich hier gerade um eine besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums, da durch einen Umzug ein deutlich intensiverer Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums vorliege als im übrigen. Das Landgericht führt hierbei erhöhten Stromverbrauch für Aufzug und Licht, mögliche Beschädigung im Treppenhaus wegen Herein- bzw. Heraustragen der Möbel und erhöhte Verschmutzungen sowie Mehrkosten bei Beschriftung der Briefkasten- und Klingelanlage an.
Der Ansatz von 100,00 € sei nicht unangemessen hoch, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt der Beschluß nicht unwirksam sei.
Schließlich könne ein einzelner Eigentümer, der beispielsweise im Gegensatz zu anderen an studentische Mieter vermiete und daher eine deutlich erhöhte Wechselrate habe, keine Unverhältnismäßigkeit einwenden, auch wenn er im Vergleich zu anderen Eigentümern mehr durch die Umzugskostenpauschale belastet wäre.
Zusammenfassend ist also jedenfalls eine Umzugspauschale in Höhe von € 100,00 durch einen einfachen Mehrheitsbeschluß in der Eigentümergemeinschaft zulässig.
Das Landgericht München hat in Anwendung von § 21 Abs. 7 WEG diesen Beschluß für zulässig erklärt. Es handele sich hier gerade um eine besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums, da durch einen Umzug ein deutlich intensiverer Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums vorliege als im übrigen. Das Landgericht führt hierbei erhöhten Stromverbrauch für Aufzug und Licht, mögliche Beschädigung im Treppenhaus wegen Herein- bzw. Heraustragen der Möbel und erhöhte Verschmutzungen sowie Mehrkosten bei Beschriftung der Briefkasten- und Klingelanlage an.
Der Ansatz von 100,00 € sei nicht unangemessen hoch, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt der Beschluß nicht unwirksam sei.
Schließlich könne ein einzelner Eigentümer, der beispielsweise im Gegensatz zu anderen an studentische Mieter vermiete und daher eine deutlich erhöhte Wechselrate habe, keine Unverhältnismäßigkeit einwenden, auch wenn er im Vergleich zu anderen Eigentümern mehr durch die Umzugskostenpauschale belastet wäre.
Zusammenfassend ist also jedenfalls eine Umzugspauschale in Höhe von € 100,00 durch einen einfachen Mehrheitsbeschluß in der Eigentümergemeinschaft zulässig.