Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundstück der Ehefrau des Auftraggebers?
10.10.2005
In einem vom OLG Celle mit Beschluss vom 17.12.2004 (Az: 6 W 136/04) entschiedenen Verfahren waren auf dem Grundstück der Ehefrau des Auftraggebers durch den Auftragnehmer Bauleistungen erbracht worden. Im Bauvertrag ist der Ehemann als Auftraggeber bezeichnet. Nachdem die Ehefrau die letzte Abschlagszahlung wegen behaupteter Mängel zurückbehält, will der Auftraggeber auf dem Baugrundstück eine Sicherungshypothek nach § 648 a I BGB eintragen lassen.
Das OLG Celle hat einen derartigen Anspruch verneint. Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass der Auftraggeber und der Grundstückseigentümer rechtlich identisch sind. Von diesem Grundsatz können nur im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden, etwa wenn der Auftragnehmer die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Grundstück getäuscht wird, oder der vermögenslose Ehemann lediglich als Strohmann vorgeschoben werde.
Allein die Tatsache, dass die vom Ehemann in Auftrag gegebenen Bauleistungen auch der Ehefrau zugute kommen, reicht jedoch nicht aus, um eine solche Ausnahme vom Grundsatz des § 648 a I BGB zu bejahen.
Das OLG Celle hat einen derartigen Anspruch verneint. Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass der Auftraggeber und der Grundstückseigentümer rechtlich identisch sind. Von diesem Grundsatz können nur im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden, etwa wenn der Auftragnehmer die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Grundstück getäuscht wird, oder der vermögenslose Ehemann lediglich als Strohmann vorgeschoben werde.
Allein die Tatsache, dass die vom Ehemann in Auftrag gegebenen Bauleistungen auch der Ehefrau zugute kommen, reicht jedoch nicht aus, um eine solche Ausnahme vom Grundsatz des § 648 a I BGB zu bejahen.