Darlegung der bis zu einer Kündigung des Werkvertrages erbrachten Leistungen

29.09.2004
Kündigt der Auftraggeber den VOB/B-Werkvertrag, so steht dem Auftragnehmer eine Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Auch beim Pauschalpreisvertrag. Welche Anforderungen sind an die Darlegung der erbrachten Leistungen bis zur Kündigung zu stellen?

Mit dieser Frage befasst sich das Urteil des BGH vom 17.06.2004 (VII ZR 337/02). Im dortigen Fall hatte der Auftraggeber nach der Kündigung unverzüglich das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer fertigstellen lassen. Dem Auftragnehmer war daher der Nachweis der erbrachten Leistungen durch Aufmaß nicht mehr möglich.

Dies ist auch nicht zwingend erforderlich: Die erbrachten Leistungen sind im Prozeß so darzulegen, dass der Gegener die Möglichkeit erhält, sich sachgerecht zu verteidigen. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitzuteilen, aus welchen das Gericht Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leitungen herleiten kann. Das kann im Falle eines nicht mehr zu erstellenden Aufmaßes auch durch andere Beweismittel geschehen, unter anderem Zeugenbeweis durch den Bauleiter.

Dem Auftragnehmer ist also auch aus diesem Grund (wie auch mit Blick auf Verzögerungen am Bau, etc) dringend zu raten, den jeweiligen Leistungsfortschritt zu dokumentieren.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG