Prüfpflicht der Gerichte bei Mangelbeseitigung
12.10.2005
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 07.07.2005 (Az: VII ZR 59/04) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger dieses Verfahrens hatte den Beklagten beauftragt Hartgussasphaltböden in Werkhallen zu erstellen. Die Böden erwiesen sich als mangelhaft, es bildeten sich deutliche Risse. Der Kläger beantragte Schadensersatzzahlungen in Höhe der Kosten für das Herausreissen und Neuverlegen der Böden.
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers zurückgewiesen, da nach einem Sachverständigengutachten ein Verfüllen und Verpressen der Risse mit einer Fugenmasse ausreichend sei zur Mängelbeseitigung. Die Kosten hierfür habe der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, daher sei die Klage zurückzuweisen.
Der BGH hebt dieses Urteil auf, und verpflichtet das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme Ermittlungen zu den Kosten für Verfüllung und Verpressung anzustellen. Der Kläger habe zwar Schadensersatz für die Kosten für Entfernung der Böden verlangt, Inhalt dieses Antrages war jedoch Schadensersatz für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Beweisaufnahme die vom Kläger beabsichtigten Beseitigungsmaßnahmen als notwendig erachtet, oder einfachere und kostengünstigere Beseitigungsmaßnahmen benennt. Für letzteren Fall sind die Gerichte verpflichtet, durch den Sachverständigen die Kosten einfacherer Sanierungsmaßnahmen benennen zu lassen und insofern dem Klageantrag, soweit im übrigen begründet, stattzugeben.
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers zurückgewiesen, da nach einem Sachverständigengutachten ein Verfüllen und Verpressen der Risse mit einer Fugenmasse ausreichend sei zur Mängelbeseitigung. Die Kosten hierfür habe der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, daher sei die Klage zurückzuweisen.
Der BGH hebt dieses Urteil auf, und verpflichtet das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme Ermittlungen zu den Kosten für Verfüllung und Verpressung anzustellen. Der Kläger habe zwar Schadensersatz für die Kosten für Entfernung der Böden verlangt, Inhalt dieses Antrages war jedoch Schadensersatz für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Beweisaufnahme die vom Kläger beabsichtigten Beseitigungsmaßnahmen als notwendig erachtet, oder einfachere und kostengünstigere Beseitigungsmaßnahmen benennt. Für letzteren Fall sind die Gerichte verpflichtet, durch den Sachverständigen die Kosten einfacherer Sanierungsmaßnahmen benennen zu lassen und insofern dem Klageantrag, soweit im übrigen begründet, stattzugeben.