Schallschutz für Doppelhaushälfte
14.03.2007
In einem Urteil vom 14.06.2005 hatte sich das Oberlandesgericht München mit der Frage zu befassen, ob der Schallschutz für Wohnungseigentum ausreiche, wenn es sich faktisch um eine Doppelhaushälfte handelt (Az 28 U 1921/05).
Der Bauträger hatte nach anerkannten Regeln der Baukunst, die Doppelhaushälften entsprechend der Baubeschreibung mit für Wohnungseigentum ausreichendem, niedrigerem Schallschutz erstellen wollen.. Entscheidend war, dass in den Vertragsunterlagen ausdrücklich von Doppelhaushälften die Rede war. Den Kaufverträgen lag eine Teilungserklärung bei, in dieser wurde trotz Schaffung von Wohnungseigentum die Rechtsstellung wie bei einem Reihenhausgrundstück geschaffen (getrennter Keller, eigene Warm-, Wasser- und Heizungsversorgung, Wasch- und Trockenraum, eigenes Treppenhaus, durchgehende Trennwand). Das Gericht ist der Auffassung, dass die Käufer erwarten dürften, dass auch die an eine Doppelhaushälfte zu stellende Schallschutzanforderung eingehalten wird. Ein solches Objekt werde vom Markt als Doppelhaushälfte gesehen.
Der Bauträger wäre demnach verpflichtet gewesen, die strengeren Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten.
Der Bauträger hatte nach anerkannten Regeln der Baukunst, die Doppelhaushälften entsprechend der Baubeschreibung mit für Wohnungseigentum ausreichendem, niedrigerem Schallschutz erstellen wollen.. Entscheidend war, dass in den Vertragsunterlagen ausdrücklich von Doppelhaushälften die Rede war. Den Kaufverträgen lag eine Teilungserklärung bei, in dieser wurde trotz Schaffung von Wohnungseigentum die Rechtsstellung wie bei einem Reihenhausgrundstück geschaffen (getrennter Keller, eigene Warm-, Wasser- und Heizungsversorgung, Wasch- und Trockenraum, eigenes Treppenhaus, durchgehende Trennwand). Das Gericht ist der Auffassung, dass die Käufer erwarten dürften, dass auch die an eine Doppelhaushälfte zu stellende Schallschutzanforderung eingehalten wird. Ein solches Objekt werde vom Markt als Doppelhaushälfte gesehen.
Der Bauträger wäre demnach verpflichtet gewesen, die strengeren Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten.