Schadensersatzanspruch/Mietminderung im Baurecht
10.02.2008
Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, der das Baurecht betraf, aber zugleich die Mietminderung bei einer gewerblichen Nutzung zum Gegenstand hatte. Ein Klinikbau wies eine Reihe von Bau-/Mietmängel auf. Die Mietvertragsparteien haben eine bestimmte Mietminderung und einen Schadensersatzanspruch vereinbart. Die Frage war, ob der Auftraggeber des Bauvorhabens, also der Vermieter, von seinem Auftragnehmer, dem Bauunternehmer, diese Beträge ersetzt verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 27.09.2007 festgehalten, daß der vereinbarte Vergleichsbetrag, der zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt worden war, zwar Grundlage für einen Schadensersatzanspruch zwischen Bauunternehmer und Bauherr sein kann, jedoch nicht unmittelbar in Höhe des zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Betrages. Es sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Der zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelte Betrag kann nämlich unverhältnismäßig hoch sein, sich auf Tatsachen stützen, die nichts mit der Bauleistung zu tun haben, die nicht Bestandteil der nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistung sind. Den Auftraggeber, hier den Vermieter, könnte ein Mitverschulden treffen, weil er seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht hinreichend nachgekommen war (BGH VII, ZR 80,05).
Für den Bauherren/Vermieter bedeutet dies, daß der Vergleich mit dem Mieter nur dann abgeschlossen werden sollte, wenn der Unternehmer mit in diesen Vereinbarungen miteingezogen wird in der gerichtlichen Auseinandersetzung durch eine entsprechende Streitverkündung.
Für den Bauherren/Vermieter bedeutet dies, daß der Vergleich mit dem Mieter nur dann abgeschlossen werden sollte, wenn der Unternehmer mit in diesen Vereinbarungen miteingezogen wird in der gerichtlichen Auseinandersetzung durch eine entsprechende Streitverkündung.