Nichtigkeit eines Mietvertrages bei abweichender Vereinbarung von tatsächlichen Miete
16.11.2003
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil von 2 Juli 2003, Az: XII ZR 74/01, über folgenden Sachverhalts zu entscheiden: Die Parteien eines Mietvertrages vereinbarten schriftlich einen Mietzins in Höhe von 500 DM plus Mehrwertsteuer monatlich. Mündlich vereinbarten die Parteien darüber hinaus die Zahlung von weiteren DM 3000 brutto monatlich.
Der BGH entschied hierzu, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die schriftlich vereinbarte Miete lediglich ein Siebtel der tatsächlichen Miete darstellt, es nahe liege, dass der Vertrag lediglich der Steuerhinterziehung diene. Diese führe gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Mietvertrages. Diese Folge tritt allerdings nur dann ein, wenn der Hauptzweck des Vertrages gerade die Steuerhinterziehung war.
Um dies zu beurteilen prüft die Rechtsprechung, ob der Vertrag auch ohne die steuerlichen Hintergründe in der vorliegenden Form geschlossen worden wäre. Ist dies nicht der Fall, ist der Mietvertrages unwirksam. Dies kann vor allem bei befristeten Mietverträgen je nach Marktentwicklung für beide Parteien wirtschaftlich nachteiligen Folgen haben.
Der BGH entschied hierzu, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die schriftlich vereinbarte Miete lediglich ein Siebtel der tatsächlichen Miete darstellt, es nahe liege, dass der Vertrag lediglich der Steuerhinterziehung diene. Diese führe gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Mietvertrages. Diese Folge tritt allerdings nur dann ein, wenn der Hauptzweck des Vertrages gerade die Steuerhinterziehung war.
Um dies zu beurteilen prüft die Rechtsprechung, ob der Vertrag auch ohne die steuerlichen Hintergründe in der vorliegenden Form geschlossen worden wäre. Ist dies nicht der Fall, ist der Mietvertrages unwirksam. Dies kann vor allem bei befristeten Mietverträgen je nach Marktentwicklung für beide Parteien wirtschaftlich nachteiligen Folgen haben.