Schriftform bei noch zu erstellenden Mietobjekten

08.06.2005
Zwei neue Urteile befassen sich mit einer in der Praxis bekannt und oft anzutreffenden Problematik:

Der Bauträger vermietet „vom Reisbrett“ noch zu erstellende Gewerberäume mit einem befristeten Mietvertrag. Dieser bedarf nach § 550 BGB der Schriftform. Allerdings ist der Übergabezeitpunkt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt.

Nehmen die Parteien Bezug auf ein noch zu erstellendes Übergabeprotokoll, und entspricht dieses dann erstellte Übergabeprotokoll der Schriftform, so ist dies nach der Entscheidung des OLG Dresden vom 31.08.2004 (Az: 5 U 946) ausreichend um das Schriftformerfordernis zu wahren.

Anders in dem vom OLG Naumburg mit Urteil vom 07.09.2004 (Az: 9 U 3/04) entschiedenen Fall: Dort sollte sich der Übergabetermin nach einer schriftlichen Mitteilung der Vermieterin bestimmen, diese entspricht dann nicht der Schriftform, da Sie lediglich von der Vermieterin unterzeichnet war. Das OLG ist der Auffassung dass dies nicht ausreiche, insbesondere da die Mietzeit, welche wesentlicher Vertragsinhalt sei, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestimmbar war.

Dieses Vorgehen verletze die Schriftform, der Vertrag ist jederzeit kündbar.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, was der Bundesgerichtshof hier entscheiden wird.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG