Kein erfolgsunabhängiges Entgelt für den Wohnraumvermittler
08.06.2005
Das Kammergericht Berlin hatte über die Vertragshaltung eines Wohnraumvermittlers zu entscheiden, welcher sich für den Nachweis von Wohnungen oder Kontaktpersonen ein im Voraus zu zahlendes, nicht an den Erfolg der Wohnraumvermittlung gekoppeltes Entgelt hat versprechen lassen.
Das Kammergericht führt dabei im Urteil vom 15.12.2003 (Az: 23 U 89/03) aus, dass das WoVermittG ein Verbraucherschutzgesetz sei, dass insbesondere den Schutz des Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen bezwecke.
Solche Belastungen fallen insbesondere an, wenn sich der der Wohnraumvermittler Vorschüsse bezahlen lässt, und der Wohnungssuchende im Falle der Erfolglosigkeit auf Rückzahlung des Vorschusses klagen muss, und das Zahlungsrisiko trägt.
Sowohl die Anforderung eines Vorschuss, wie auch die Tatsache, dass das Entgelt auch bei Scheitern der Bemühungen um eine neue Wohnung fällig sei, verstöße daher gegen § 2 WoVermittG. Dies auch dann, wenn der Makler erhebliche Bemühungen unternommen hat, um den Abschluss eines Vertrages herbeizuführen.
Das Kammergericht führt dabei im Urteil vom 15.12.2003 (Az: 23 U 89/03) aus, dass das WoVermittG ein Verbraucherschutzgesetz sei, dass insbesondere den Schutz des Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen bezwecke.
Solche Belastungen fallen insbesondere an, wenn sich der der Wohnraumvermittler Vorschüsse bezahlen lässt, und der Wohnungssuchende im Falle der Erfolglosigkeit auf Rückzahlung des Vorschusses klagen muss, und das Zahlungsrisiko trägt.
Sowohl die Anforderung eines Vorschuss, wie auch die Tatsache, dass das Entgelt auch bei Scheitern der Bemühungen um eine neue Wohnung fällig sei, verstöße daher gegen § 2 WoVermittG. Dies auch dann, wenn der Makler erhebliche Bemühungen unternommen hat, um den Abschluss eines Vertrages herbeizuführen.