Nochmals: WEG-Verwalter und Wohnraumvermittlung
09.04.2003
Im Falle der Wohnraumvermittlung durch den WEG-Verwalter hat die herrschende Rechtsprechung, wie auch die Lehrmeinung immer angenommen, dass der WEG-Verwalter kein Verwalter im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 WoVermittG ist, und somit Provison verlangen kann.
Nunmehr hat der BGH im Urteil vom 13.03.2003 diese Auffassung bestätig. Der WEG-Verwalter habe die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums inne, gerade die im Sondereigentum stehenden Gebäude- und Grundstücksteile sind seiner Verwaltung entzogen. Beispielsweise führt der BGH dazu aus, dass dem WEG-Verwalter im Falle von Mängeln im Sondereigentum gerade keine Verwaltungskompetenz zustehe, die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten treffen den jeweiligen Sondereigentümer ( § 14 WEG ).
Demnach steht dem WEG-Verwalter, soweit er nicht über die WEG-Verwaltung hinausgehende Sonderkompetenzen bezüglich des einzelnen Sondereigentums inne hat, im Falle des Nachweis oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Wohnraummietvertragsabschluss ein Provisionsanspruch gemäß § 652 BGB, § 2 Abs.1 WoVermittG zu.
Nunmehr hat der BGH im Urteil vom 13.03.2003 diese Auffassung bestätig. Der WEG-Verwalter habe die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums inne, gerade die im Sondereigentum stehenden Gebäude- und Grundstücksteile sind seiner Verwaltung entzogen. Beispielsweise führt der BGH dazu aus, dass dem WEG-Verwalter im Falle von Mängeln im Sondereigentum gerade keine Verwaltungskompetenz zustehe, die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten treffen den jeweiligen Sondereigentümer ( § 14 WEG ).
Demnach steht dem WEG-Verwalter, soweit er nicht über die WEG-Verwaltung hinausgehende Sonderkompetenzen bezüglich des einzelnen Sondereigentums inne hat, im Falle des Nachweis oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Wohnraummietvertragsabschluss ein Provisionsanspruch gemäß § 652 BGB, § 2 Abs.1 WoVermittG zu.