Provision trotz Verflechtung?
17.01.2007
Das Landgericht Konstanz hatte durch Urteil vom 08.09.2006 (11 S 54/06) über die Frage zu befinden, wann eine Verflechtung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 WoVermittG vorliegt.
Im zur Entscheidung stehenden Fall war der Geschäftsführer des Maklerunternehmens zugleich der Vermieter der betreffenden Wohnung. Hierbei ging das Landgericht Konstanz davon aus, dass zumindest eine entsprechende Anwendung des § 2 WoVermittG zu erfolgen hat, da eine Interessenverflechtung bereits dann anzunehmen sei, wenn dieselbe natürliche Person auf Seiten der Vermieterin wie auch auf Seiten des Maklerunternehmens verantwortlich ist.
In diesen Fällen der Interessenverflechtung sind auch sogenannte selbständige Provisionsversprechen, d.h. Provisionszahlungen des Kunden trotz Kenntnis aller Umstände, im Bereich der Wohnraumvermittlung unwirksam. Dies stellt § 2 Abs. 5 WoVermittG ausdrücklich klar.
Im zur Entscheidung stehenden Fall war der Geschäftsführer des Maklerunternehmens zugleich der Vermieter der betreffenden Wohnung. Hierbei ging das Landgericht Konstanz davon aus, dass zumindest eine entsprechende Anwendung des § 2 WoVermittG zu erfolgen hat, da eine Interessenverflechtung bereits dann anzunehmen sei, wenn dieselbe natürliche Person auf Seiten der Vermieterin wie auch auf Seiten des Maklerunternehmens verantwortlich ist.
In diesen Fällen der Interessenverflechtung sind auch sogenannte selbständige Provisionsversprechen, d.h. Provisionszahlungen des Kunden trotz Kenntnis aller Umstände, im Bereich der Wohnraumvermittlung unwirksam. Dies stellt § 2 Abs. 5 WoVermittG ausdrücklich klar.