Provisionsanspruch des WEG- und Mietverwalter
22.06.2005
Der BGH hatte über den Rückforderungsanspruch eines Maklerkunden zu entscheiden. Der Maklerkunde forderte die als Käufer geleistete Provision vom Makler zurück, mit der Argumentation, der Makler sei sowohl Verwalter des Gemeinschaftseigentums (WEG - Verwalter) wie auch des jeweils verkauften Sondereigentums gewesen. Es lege daher ein institutionalisierter Interessenskonflikt, eine sogenannte unechte Verflechtung vor.
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.04.05 (AZ: III ZR 387/04) entschieden, dass ohne weitere Anhaltspunkte, bloß auf Grund der Stellung als Haus und Wohnungsverwalter, nicht von einer Verflechtung auszugehen sei.
Auch seien die Vorschriften des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Wohnraumvermittlungsgesetz nicht analog auf die Vermittlung oder den Nachweis zum Abschluss von Kaufverträgen anzuwenden.
Der Klage auf Rückzahlung der Provision wurde daher nicht stattgegeben.
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.04.05 (AZ: III ZR 387/04) entschieden, dass ohne weitere Anhaltspunkte, bloß auf Grund der Stellung als Haus und Wohnungsverwalter, nicht von einer Verflechtung auszugehen sei.
Auch seien die Vorschriften des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Wohnraumvermittlungsgesetz nicht analog auf die Vermittlung oder den Nachweis zum Abschluss von Kaufverträgen anzuwenden.
Der Klage auf Rückzahlung der Provision wurde daher nicht stattgegeben.