Provisionsanspruch des Wohnraumvermittlers
16.11.2003
Mit Urteil vom 2. Oktober 2003, Az: III ZR 5/03, hat der Bundesgerichtshof einem Wohnraumvermittler die Provisionen abgesprochen, weil dessen Angestellte für die Vermieter als Mietsonderverwalter tätig war.
Nicht die Immobilienfirma selbst, sondern deren Angestellte war für die Vermieter als Verwalter tätig geworden. Die Verwaltung erfolgte dabei unentgeltlich und aus " uneigennützigen Motiven ". Trotzdem sieht der BGH einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnraumvermittlungsgesetz.
Der Gesetzgeber habe mit dem Wohnraumvermittlungsgesetz zum Schutze des Wohnungssuchenden die Trennung von Wohnungsvermittlung und Wohnungsverwaltung angestrebt. Diese könne zuverlässig nur erreicht werden, wenn auch die Wohnungsverwaltung eines Angestellten/Gehilfen des Wohnraumvermittlers dazu führe, dass eine Provision nicht geschuldet sei.
Für in der Wohnungsvermittlung tätige Makler bedeutet dies, dass sie zukünftig ihre Mitarbeiter auf diesen Sachverhalt hinweisen müssen, um nicht ihrer Provisionen verlustig zu werden.
Nicht die Immobilienfirma selbst, sondern deren Angestellte war für die Vermieter als Verwalter tätig geworden. Die Verwaltung erfolgte dabei unentgeltlich und aus " uneigennützigen Motiven ". Trotzdem sieht der BGH einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnraumvermittlungsgesetz.
Der Gesetzgeber habe mit dem Wohnraumvermittlungsgesetz zum Schutze des Wohnungssuchenden die Trennung von Wohnungsvermittlung und Wohnungsverwaltung angestrebt. Diese könne zuverlässig nur erreicht werden, wenn auch die Wohnungsverwaltung eines Angestellten/Gehilfen des Wohnraumvermittlers dazu führe, dass eine Provision nicht geschuldet sei.
Für in der Wohnungsvermittlung tätige Makler bedeutet dies, dass sie zukünftig ihre Mitarbeiter auf diesen Sachverhalt hinweisen müssen, um nicht ihrer Provisionen verlustig zu werden.