Vergütungsanspruch des Sachverständigen bei unverwertbarem Gutachten?
14.03.2007
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Januar 2007 (Az. III ZR 146/06) über folgenden Fall zu entscheiden: Der Makler hatte im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers eine Dachgeschoßwohnung mit einer Wohnfläche von 92,2 qm ausgewiesen. Tatsächlich entfielen davon jedoch ca. 30 qm auf ein ohne Baugenehmigung ausgebauten Spitzboden.
Der Käufer hat den Makler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat, wie die vorgehenden Instanzen, den Schadensersatzanspruch zurückgewiesen. Trotz des zwischen dem Makler und seinem Kunden bestehenden Treueverhältnis trifft den Makler nicht die Pflicht, eigene Nachforschungen oder Erkundigungen über Merkmale des Kaufgegenstandes wie die Wohnfläche einzuholen. Der Makler ist berechtigt auf die Informationen, die er vom Veräußerer erhalten hat, zu vertrauen.
Eine Ausnahme deutet der Bundesgerichtshof nur in den Fällen an, in welchen es sich dem Makler hätte aufdrängen müssen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen unrichtig sind.
Deutlich jedoch hält der Bundesgerichtshof in diesem Urteil fest, dass grundsätzlich keine Nachforschungspflicht des Maklers aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden folgt.
Der Käufer hat den Makler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat, wie die vorgehenden Instanzen, den Schadensersatzanspruch zurückgewiesen. Trotz des zwischen dem Makler und seinem Kunden bestehenden Treueverhältnis trifft den Makler nicht die Pflicht, eigene Nachforschungen oder Erkundigungen über Merkmale des Kaufgegenstandes wie die Wohnfläche einzuholen. Der Makler ist berechtigt auf die Informationen, die er vom Veräußerer erhalten hat, zu vertrauen.
Eine Ausnahme deutet der Bundesgerichtshof nur in den Fällen an, in welchen es sich dem Makler hätte aufdrängen müssen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen unrichtig sind.
Deutlich jedoch hält der Bundesgerichtshof in diesem Urteil fest, dass grundsätzlich keine Nachforschungspflicht des Maklers aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden folgt.