Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch Dritte
29.09.2004
Mit Urteil vom 08.04.2004 (III ZR 20/03) hatte sich der BGH erneut mit der Frage zu befassen, ob dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, wenn das nachgewiesenen Objekt nicht vom Kunden, sondern von einem Dritten erstanden wird. Im zu entscheidenden Fall hatte statt des Kunden der Vater und der Bruder des Kunden das Objekt erstanden, und dann an den Kunden vermietet.
In Fortführung der bisherigen Rechtssprechung prüft der BGH, ob das tatsächlich zustandegekommene Geschäft und das Beabsichtigte wirtschaftlich identisch sind. Dies wird in den angesprochenen Fallkonstelationen des Erwerbs durch einen Dritten dann bejaht, wenn zwischen dem Kunden und dem Dritten eine enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung besteht. Beweisbelastet hierfür ist allerdings der Makler.
Ein treuwidriges Verhalten des Maklerkunden dahingehend, dass der Vertrag mit der Absicht geschlossen wurde, den Makler um seine Provision zu bringen, ist dabei nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, ob dem Kunden der Erfolg ähnlich zugute komme, wie bei Abschluss des beabsichtigen Geschafts.
Daraus folgt ein weiteres Mal, dass der Makler zwingend seine Aufträge dokumentieren muss, gerade auch Absichten des Kunden, um später der ihm obliegenden Beweislast nachkommen zu können.
In Fortführung der bisherigen Rechtssprechung prüft der BGH, ob das tatsächlich zustandegekommene Geschäft und das Beabsichtigte wirtschaftlich identisch sind. Dies wird in den angesprochenen Fallkonstelationen des Erwerbs durch einen Dritten dann bejaht, wenn zwischen dem Kunden und dem Dritten eine enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung besteht. Beweisbelastet hierfür ist allerdings der Makler.
Ein treuwidriges Verhalten des Maklerkunden dahingehend, dass der Vertrag mit der Absicht geschlossen wurde, den Makler um seine Provision zu bringen, ist dabei nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, ob dem Kunden der Erfolg ähnlich zugute komme, wie bei Abschluss des beabsichtigen Geschafts.
Daraus folgt ein weiteres Mal, dass der Makler zwingend seine Aufträge dokumentieren muss, gerade auch Absichten des Kunden, um später der ihm obliegenden Beweislast nachkommen zu können.