Haftung des Sachverständigen bei Verkehrswertgutachten
29.09.2004
Mit Urteil vom 20.04.2004 (X ZR 250/02) hat der BGH nochmals grundsätzlich zur Haftung des Sachverständigen Stellung genommen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Sachverständige den Auftrag, ein Verkehrswertgutachten über ein Grundstück zu erstellen. Im Gutachten war vermerkt, dass dies zu „Planungs- und Finanzierungszwecken“ benötigt werde.
Der Auftraggeber lies zu seinen Gunsten am Grundstück eine Grundschuld eintragen, und vertrieb in From von Obliegationsscheinen eine Anleihe an Anleger. Nach Untersagung dieser Tätigkeit durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen ging der Auftraggeber in Insolvenz. Einer der Anleger macht nun Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen geltend, da dieser das Grundstück unrichtg bewertet habe.
Hierzu stellt der BGH fest, dass der Gutachervertrag mit dem Sachverständigen grundsätzlich ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein kann. Dies ist nach der ständigen Rechtssprechung des BGH dann anzunehmen, wenn der Gutachter über vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten erstellt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalt nach der Vorstellung des Auftraggebers mit der entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll.
Ausschlaggebend ist demnach, ob der Gutachter nach dem Inhalt der Beauftragung Kenntniss davon hat oder haben kann, dass sein Gutachten auch gegenüber Dritten verwendet werden wird. Musst der Sachverständige damit rechnen, dass sein Gutachten von Dritten zur Basis einer Entscheidung über Anlageentscheidungen gemacht wird?
Aus dem Zusatz „zu Planungs- und Finanzierungszwecken“, wie auch aus weiteren Einzelheiten aus dem Gutachten folgert der BGH, dass diese Kenntnis beim Sachverständigen vorliegen könnte.
Auch die Tatsache, dass der Kreis der schuztwürdigen Dritten, der Anleger, für den Gutachter nicht überschaubar sei, führe nicht zu einer Verneinung der Haftung, da der Gutachter der Höhe nach nur für die Differenz der fehlerhaften Wertermittlung zum tatsächlichen Wert hafte, unabhängig von der Masse der schadensersatzberechtigten Anleger.
Soll also ein Gutachten lediglich für den Auftraggeber bestimmt sein, so muss sich dies zwingend aus dem Gutachten ergeben. Dabei genügt die Ausführung, dass Gutachten sei nur für den Auftraggeber bestimmt nicht, diese war auch im Fall des BGH im Gutachten enthalten. Vielmehr muss sich aus den Gesamtumständen im Gutachten ergeben, dass der Gutachter nach dem Auftragsinhalt nicht damit rechnete, dass sein Gutachten auch Dritten vorgelegt wird, und von diesen zur Grundlage einer Vermögensverfügung gemacht wird.
Der Auftraggeber lies zu seinen Gunsten am Grundstück eine Grundschuld eintragen, und vertrieb in From von Obliegationsscheinen eine Anleihe an Anleger. Nach Untersagung dieser Tätigkeit durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen ging der Auftraggeber in Insolvenz. Einer der Anleger macht nun Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen geltend, da dieser das Grundstück unrichtg bewertet habe.
Hierzu stellt der BGH fest, dass der Gutachervertrag mit dem Sachverständigen grundsätzlich ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein kann. Dies ist nach der ständigen Rechtssprechung des BGH dann anzunehmen, wenn der Gutachter über vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten erstellt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalt nach der Vorstellung des Auftraggebers mit der entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll.
Ausschlaggebend ist demnach, ob der Gutachter nach dem Inhalt der Beauftragung Kenntniss davon hat oder haben kann, dass sein Gutachten auch gegenüber Dritten verwendet werden wird. Musst der Sachverständige damit rechnen, dass sein Gutachten von Dritten zur Basis einer Entscheidung über Anlageentscheidungen gemacht wird?
Aus dem Zusatz „zu Planungs- und Finanzierungszwecken“, wie auch aus weiteren Einzelheiten aus dem Gutachten folgert der BGH, dass diese Kenntnis beim Sachverständigen vorliegen könnte.
Auch die Tatsache, dass der Kreis der schuztwürdigen Dritten, der Anleger, für den Gutachter nicht überschaubar sei, führe nicht zu einer Verneinung der Haftung, da der Gutachter der Höhe nach nur für die Differenz der fehlerhaften Wertermittlung zum tatsächlichen Wert hafte, unabhängig von der Masse der schadensersatzberechtigten Anleger.
Soll also ein Gutachten lediglich für den Auftraggeber bestimmt sein, so muss sich dies zwingend aus dem Gutachten ergeben. Dabei genügt die Ausführung, dass Gutachten sei nur für den Auftraggeber bestimmt nicht, diese war auch im Fall des BGH im Gutachten enthalten. Vielmehr muss sich aus den Gesamtumständen im Gutachten ergeben, dass der Gutachter nach dem Auftragsinhalt nicht damit rechnete, dass sein Gutachten auch Dritten vorgelegt wird, und von diesen zur Grundlage einer Vermögensverfügung gemacht wird.