Innenprovision bei Wohnraumvermittlung
08.06.2005
Mit Urteil vom 11.11.2004 (Az: 420 O 33/04) hatte das Landgericht Hamburg über eine unter Maklern vereinbarte Innenprovision zu entscheiden.
Der Geschäftsführer eines Maklerunternehmens beauftragte einen weiteren Makler mit der Vermittlung von Wohnräumen. Bei erfolgreicher Vermittlung hat der beauftragte Makler von den Mietern Maklercourtage vereinnahmt, und eine Provisionsrückvergütung an den Auftraggeber abgeführt.
Dies sieht das Landgericht Hamburg als Umgehung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG, da dem Auftraggeber im Falle einer Eigenvermittlung der Wohnungen kein Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage zugestanden habe.
Anders ist die Angelegenheit zu beurteilen, wenn die Maklercourtage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gewerberaummietverträgen verlangt wird. Dem steht das Wohnraumvermittlungsgesetz nicht entgegen.
Der Geschäftsführer eines Maklerunternehmens beauftragte einen weiteren Makler mit der Vermittlung von Wohnräumen. Bei erfolgreicher Vermittlung hat der beauftragte Makler von den Mietern Maklercourtage vereinnahmt, und eine Provisionsrückvergütung an den Auftraggeber abgeführt.
Dies sieht das Landgericht Hamburg als Umgehung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG, da dem Auftraggeber im Falle einer Eigenvermittlung der Wohnungen kein Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage zugestanden habe.
Anders ist die Angelegenheit zu beurteilen, wenn die Maklercourtage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gewerberaummietverträgen verlangt wird. Dem steht das Wohnraumvermittlungsgesetz nicht entgegen.