Provisionsanspruch trotz Vorkenntnis des Kunden
11.02.2004
Das OLG Celle hat einem Maklerkunden die Berufung auf Vorkenntnis verweigert, wenn dieser die Dienstleistungen des Maklers in Anspruch nimmt, im Bwußtsein der eigenen Vorkenntnis, und ohne den Makler darüber aufzuklären (Urteil vom 07.02.2002, Az: 11 U 137/01).
Wenn sich der Kunde in Kenntnis des Provisionsverlangens an den Makler wende, und dessen Dienste in Anspruch nehme, so entstehe bei entsprechendem Maklervertrag auch ein Provisionsanspruch, dem sich der Kunde nicht im Nachhinein durch Hinweis auf eine nicht offengelegte Vorkenntnis entziehen könne.
Dies ist nicht unumstritten. Das OLG Karlsruhe beispielsweise vertritt die gegenteilige Auffassung (Urteil vom 19.11.1993, Az: 15 U 50/93). Ein wirksamer „Schutz“ des Maklers gegen den Vorkenntniseinwand besteht daher nicht, lediglich durch Vorkenntnisklauseln in den Verträgen, welche einen Aufwendungsersatz/Schadensersatz des Maklers sichern, kann der Schaden minimiert werden.
Wenn sich der Kunde in Kenntnis des Provisionsverlangens an den Makler wende, und dessen Dienste in Anspruch nehme, so entstehe bei entsprechendem Maklervertrag auch ein Provisionsanspruch, dem sich der Kunde nicht im Nachhinein durch Hinweis auf eine nicht offengelegte Vorkenntnis entziehen könne.
Dies ist nicht unumstritten. Das OLG Karlsruhe beispielsweise vertritt die gegenteilige Auffassung (Urteil vom 19.11.1993, Az: 15 U 50/93). Ein wirksamer „Schutz“ des Maklers gegen den Vorkenntniseinwand besteht daher nicht, lediglich durch Vorkenntnisklauseln in den Verträgen, welche einen Aufwendungsersatz/Schadensersatz des Maklers sichern, kann der Schaden minimiert werden.