Verflechtung Makler - WEG Verwalter
06.04.2003
Immer wieder kommt es zu Problemen, wenn der WEG - Verwalter zugleich als Makler tätig wird. Die Rechtsprechung spricht von "Verflechtung" und gewährt dem Makler keinen Provisionsanspruch aus § 652 BGB. Der WEG - Verwalter, der gemäß der Teilungserklärung dem Verkauf einer Wohnung zustimmen muss, hatte demnach keinen gesetzlichen Anspruch auf Provision.
Die Rechtsprechung anerkennt jedoch dann einen Provisionsanspruch, wenn zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ein sogenanntes selbstständiges Provisionsversprechen besteht.
Dabei war bislang umstrittenen, ob der Makler nur über den Sachverhalt der Verflechtung oder zugleich auch über die rechtliche Bedeutung der Verflechtung aufklären muss. Das LG Freiburg hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Makler müsse auch über die rechtliche Bedeutung der Verflechtung aufklären.
Mit der Entscheidung des BGH vom 6. Februar 2003 dürfte diese Frage nunmehr endgültig geklärt seien. Der für Maklerrecht zuständige III. Senat hat klarstellend entschieden, dass es für die Bejahung eines wirksamen selbstständigen Provisionsversprechens ausreiche, wenn dem Maklerkunden " die tatsächlichen Umstände bekannt waren, die einer echten Maklerleistung entgegenstanden ". Es sei darüber hinaus nicht erheblich, " ob der Maklerkunde außerdem über die entsprechenden Rechtskenntnisse verfüge ".
Damit genügt die Erklärung des Maklers gegenüber dem Maklerkunden, dass er zugleich als WEG - Verwalter tätig ist, und der Veräußerung der Wohnung gemäß der Teilungserklärung zustimmen muss. Über die rechtlichen Konsequenzen muss keine Aufklärung erfolgen.
Die Rechtsprechung anerkennt jedoch dann einen Provisionsanspruch, wenn zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ein sogenanntes selbstständiges Provisionsversprechen besteht.
Dabei war bislang umstrittenen, ob der Makler nur über den Sachverhalt der Verflechtung oder zugleich auch über die rechtliche Bedeutung der Verflechtung aufklären muss. Das LG Freiburg hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Makler müsse auch über die rechtliche Bedeutung der Verflechtung aufklären.
Mit der Entscheidung des BGH vom 6. Februar 2003 dürfte diese Frage nunmehr endgültig geklärt seien. Der für Maklerrecht zuständige III. Senat hat klarstellend entschieden, dass es für die Bejahung eines wirksamen selbstständigen Provisionsversprechens ausreiche, wenn dem Maklerkunden " die tatsächlichen Umstände bekannt waren, die einer echten Maklerleistung entgegenstanden ". Es sei darüber hinaus nicht erheblich, " ob der Maklerkunde außerdem über die entsprechenden Rechtskenntnisse verfüge ".
Damit genügt die Erklärung des Maklers gegenüber dem Maklerkunden, dass er zugleich als WEG - Verwalter tätig ist, und der Veräußerung der Wohnung gemäß der Teilungserklärung zustimmen muss. Über die rechtlichen Konsequenzen muss keine Aufklärung erfolgen.