Vermittlungsprovision des WEG-Verwalters gegenüber dem Wohnungseigentümer
22.06.2005
Ein WEG-Verwalter hat mit den Eigentümern verschiedener Wohnungen in einer von ihm verwalteten Wohnanlage einen Vertrag abgeschlossen, wonach der Verwalter für den Eigentümer Mietverträge vermitteln sollte. Dafür war eine Provision vereinbart.
Der Wohnungseigentümer verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, der vorliegende Maklervertrag verstoße gegen § 2 Absatz 2 Nr. 2 WoVermittG.
Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte den Wohnungseigentümer mit Urteil vom 19.10.2004 (Az: 9 U 83/04) zur Zahlung der Provision. Das Wohnraumvermittlungsgesetz beabsichtige u.a. den Schutz des Wohnungssuchenden vor missbräuchlichen Vertragsgestaltungen und die Verbesserung der Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnraumvermittlung. Nicht beabsichtigt ist der Schutz des Vermieters. Provisionsvereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Wohnraumvermittler fallen daher nicht unter das Wohnraumvermittlungsgesetz.
Der Wohnungseigentümer verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, der vorliegende Maklervertrag verstoße gegen § 2 Absatz 2 Nr. 2 WoVermittG.
Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte den Wohnungseigentümer mit Urteil vom 19.10.2004 (Az: 9 U 83/04) zur Zahlung der Provision. Das Wohnraumvermittlungsgesetz beabsichtige u.a. den Schutz des Wohnungssuchenden vor missbräuchlichen Vertragsgestaltungen und die Verbesserung der Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnraumvermittlung. Nicht beabsichtigt ist der Schutz des Vermieters. Provisionsvereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Wohnraumvermittler fallen daher nicht unter das Wohnraumvermittlungsgesetz.