Verstößt ein Verwaltungsentgelt beim Mieterwechsel gegen das Wohnraumvermittlungsgesetz?
22.06.2005
Das Amtsgericht Hanau entschied mit Urteil vom 27.05.2004 (Az: 36 C 2759/03), dass eine Verwaltungsgebühr für den Aufwand des Verwalters im Zusammenhang eines Mieterwechels nicht gegen das WoVermittG verstoße.
Die Verwaltungsgebühr sei kein Anspruch im Sinne des § 2 Absatz 2 WoVermittG, da keine Zahlung für Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages Inhalt des Zahlungsanspruchs war, sondern vielmehr durch die Vergütung der Aufwand des Verwalters im Zusammenhang mit dem Mieterwechsel abgegolten werden sollte.
Die Vergütung sollte auch dann entstehen, wenn der Wohnraummietvertrag nicht auf eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Verwalters zurückzuführen sei. Daher stelle dies keine Vermittlungsgebühr im Sinne des WoVermittG dar. Die Vereinbarung einer derartigen Verwaltergebühr sei zulässig.
Die Verwaltungsgebühr sei kein Anspruch im Sinne des § 2 Absatz 2 WoVermittG, da keine Zahlung für Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages Inhalt des Zahlungsanspruchs war, sondern vielmehr durch die Vergütung der Aufwand des Verwalters im Zusammenhang mit dem Mieterwechsel abgegolten werden sollte.
Die Vergütung sollte auch dann entstehen, wenn der Wohnraummietvertrag nicht auf eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Verwalters zurückzuführen sei. Daher stelle dies keine Vermittlungsgebühr im Sinne des WoVermittG dar. Die Vereinbarung einer derartigen Verwaltergebühr sei zulässig.