Haftung für falsche Mietzusagen im Prospekt
15.06.2004
In einem Verkaufsprospekt wurde durch eine Bank ein Mietobjekt im Bauherrenmodell mit Mieten in Höhe von 14,00 DM pro Quadratmeter „bei steigender Tendenz“ angepriesen. Der Kläger eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof hat im Vertrauen auf die Mietzusage gleich zehn Wohnungen erstanden. Im Zeitpunkt des Verkaufes war einem der Bankvorstände bereits bekannt gewesen, dass die Vermietung nur zögerlich voran geht und bestenfalls für 13,00 DM pro Quadratmeter möglich ist. Tatsächlich konnte der Kläger im benannten Verfahren lediglich Preise zwischen 10,00 und 13,00 DM pro Quadratmeter erzielen.
Der Bundesgerichtshof hat die verkaufende Bank mit Urteil vom 13.01.04, AZ: IX ZR 355/02, zur Rückabwicklung des Geschäfts und Schadensersatz verurteilt. Die Bank als Anlagevermittlerin hätte darauf hinweisen müssen, dass noch nicht alle Wohnungen vermietet sind und die Vermietung nur schleppend vorangeht, und dass der prospektierte Mietzins zu hoch angesetzt ist. Die Bank muss sich dabei das Wissen ihres Vorstandes zurechnen lassen, obwohl dieser selbst an den konkreten Vertragsverhandlungen mit dem Kläger nicht beteiligt gewesen war.
Daraus folgt für die Praxis, dass im Falle des Verkaufes aufgrund eines Verkaufsprospektes und der Wissenszurechnung der einzelnen, vielleicht auch nicht am konkreten Geschäft beteiligten Mitarbeiter unbedingt eine ausreichende Prüfung beim Anlagevermittler / Makler stattfinden muss, um nicht in die Haftung für eventuell nicht erzielbare prospektierte Erwartungen zu geraten. In hinreichend großen Unternehmen muss dabei unbedingt auf eine ausreichende Vernetzung zwischen der Verkaufsabteilung und den mit der Vermietung befassten Mitarbeiter/in gesorgt werden.
Der Bundesgerichtshof hat die verkaufende Bank mit Urteil vom 13.01.04, AZ: IX ZR 355/02, zur Rückabwicklung des Geschäfts und Schadensersatz verurteilt. Die Bank als Anlagevermittlerin hätte darauf hinweisen müssen, dass noch nicht alle Wohnungen vermietet sind und die Vermietung nur schleppend vorangeht, und dass der prospektierte Mietzins zu hoch angesetzt ist. Die Bank muss sich dabei das Wissen ihres Vorstandes zurechnen lassen, obwohl dieser selbst an den konkreten Vertragsverhandlungen mit dem Kläger nicht beteiligt gewesen war.
Daraus folgt für die Praxis, dass im Falle des Verkaufes aufgrund eines Verkaufsprospektes und der Wissenszurechnung der einzelnen, vielleicht auch nicht am konkreten Geschäft beteiligten Mitarbeiter unbedingt eine ausreichende Prüfung beim Anlagevermittler / Makler stattfinden muss, um nicht in die Haftung für eventuell nicht erzielbare prospektierte Erwartungen zu geraten. In hinreichend großen Unternehmen muss dabei unbedingt auf eine ausreichende Vernetzung zwischen der Verkaufsabteilung und den mit der Vermietung befassten Mitarbeiter/in gesorgt werden.