Kann eine Kautionsabrede wucherisch sein?
06.02.2007
Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem OLG Brandenburg (Beschluss vom 04.09.2006, AZ 3 U 78/06) war die Frage, ob der bei der Vereinbarung der Kaution im Gewerberaummietrecht Grenzen bestehen. Dabei ging es zum einen um die Frage, ob eine Kautionsvereinbarung wucherisch (§ 138 Abs. 2 BGB) sein kann, zum anderen ob Kautionsabreden in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenenfalls dann unwirksam sind, wenn sie drei Monatsmieten übersteigen.
Das OLG Brandenburg hält klar fest, dass eine Nichtigkeit einer Kautionsabrede wegen Wucher nicht in Frage komme. Grundsätzlich können Mietsicherheiten unbegrenzt vereinbart werden. Eine Ausnahme sei dann gegeben, wenn die Kautionshöhe nicht mehr durch ein nachvollziehbares Sicherungsinteresse des Vermieters gedeckt werde. Bei sieben Monatsmieten sei dies nicht der Fall.
Ebenso klar entscheidet das OLG Brandenburg, dass auch über das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Nichtigkeit einer in den AGBs enthaltenen Vereinbarung nicht gegeben sei, wenn diese Dreimonatsmieten übersteige. Die Begrenzung der Kaution auf drei Monatsmieten des § 551 BGB gilt ausdrücklich nur für das Wohnraummietrecht und entfalte im Gewerberaummietrecht, auch über den Umweg der Regelungen über die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen, keine Wirkung.
Das OLG Brandenburg hält klar fest, dass eine Nichtigkeit einer Kautionsabrede wegen Wucher nicht in Frage komme. Grundsätzlich können Mietsicherheiten unbegrenzt vereinbart werden. Eine Ausnahme sei dann gegeben, wenn die Kautionshöhe nicht mehr durch ein nachvollziehbares Sicherungsinteresse des Vermieters gedeckt werde. Bei sieben Monatsmieten sei dies nicht der Fall.
Ebenso klar entscheidet das OLG Brandenburg, dass auch über das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Nichtigkeit einer in den AGBs enthaltenen Vereinbarung nicht gegeben sei, wenn diese Dreimonatsmieten übersteige. Die Begrenzung der Kaution auf drei Monatsmieten des § 551 BGB gilt ausdrücklich nur für das Wohnraummietrecht und entfalte im Gewerberaummietrecht, auch über den Umweg der Regelungen über die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen, keine Wirkung.