Arglistiges Verschweigen eines Mangels

10.02.2008
Auch wenn im Kaufvertrag die Haftung für Mängel ausgeschlossen ist haftet der Verkäufer für Mängel, die er dem Käufer arglistig verschwiegen hat. Dabei ist die Arglist im Sinne des § 444 BGB nicht dem Betrug gleichzusetzen, vielmehr genügt, wenn der Verkäufer Kenntnis von einem Mangel hatte und den Käufer nicht darüber informiert.

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 09.10.2007, Az: 4 U 198/07) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arglistvorwurf entfällt, wenn der Feuchtigkeitserscheinungen im Keller schon bei der Besichtigung vorhanden waren, und dem Käufer hätten auffallen können. Dies hat das OLG verneint. Der Verkäufer darf nicht darauf vertrauen, dass der Käufer einen Mangel erkannt hat, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer den Mangel wahrgenommen hat.

Im durch das OLG entschiedenen Fall hatte daher die Tatsache allein, dass der Mangel möglicherweise erkennbar war, nicht zu einem Entfallen des Arglistvorwurfs gegen den Verkäufer geführt. Dieser hatte die Kosten im Zusammenhang mit der Instandsetzung der mangelhaften Feuchtigkeitssperre im Kellergeschoss zu tragen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG