Getrennte Ausübung eines Vorkaufsrechtes

09.02.2007
In der Entscheidung vom 23.06.2006 hatte der Bundesgerichtshof (V ZR 17/06) über die Frage zu entscheiden, ob der Verzicht eines Vorkaufsberechtigten auf sein Vorkaufsrecht im Hinblick auf ein Grundstück auch für das angrenzende Grundstück gilt, wenn dort ebenfalls ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist.
Problematisch war diese Frage insbesondere deshalb, weil sich die Kaufvertragsparteien über den Verkauf beider Grundstücke einig waren, irrtürmlich jedoch im Kaufvertrag nur eines der Grundstücke als Kaufgegenstand bezeichnet worden ist.

Der BGH entschied, daß die Falschbezeichnung der Grundstücke keine Auswirkungen auf das Vorkaufsrecht des Berechtigten hat. Konnte dieser nicht erkennen, daß beide Grundstücke Verkaufsgegenstand waren, so erstreckt sich sein Verzicht gerade nicht auf das im Kaufvertrag nicht bezeichnete Vorkaufsrecht. Damit konnte der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht in Bezug auf das nicht bezeichnete Grundstück noch ausüben. Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB wird nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Vorkaufsberechtigte vom vollständigen Inhalt des betreffenden Kaufvertrages Kenntnis erlangt hat.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, daß der Verkäufer, will er eine Aufteilung des Vorkaufsrechts verhindern, bereits im schuldrechtlichen Vertrag über die Bestellung des Vorkaufsrechts vereinbaren muß, daß dieses für bestimmte Gegenstände nur einheitlich ausgeübt werden kann.

Michael Zimmermann
Rechtsanwalt