Der Verkäufer schuldet mehr, als nur die Eigentumsverschaffung
10.02.2008
Nach der Auffassung des BGH (Urteil vom 19.10.2007, Az V ZR 211/06) gehen die Leistungspflichten des Verkäufers beim Grundstücksverkauf über die Auflassung hinaus. Der Verkäufer schulde alle zur Erreichung des Vertragszwecks und Herbeiführung des Leistungserfolges notwendigen Handlungen.
Im zu entscheidenden Fall war bei Verkauf einer Eigentumswohnung unklar, was erworben wurde. Im Grundbuch war ein Raum der Wohnung zugeteilt, und nachfolgend aber einer anderen Wohnung zugeschrieben worden. Es war unklar, welches Eigentum der Verkäuferin eigentlich zustand.
Der Kaufvertrag wurde daher rückabgewickelt, und die Käuferin begehrte von der Verkäuferin Schadensersatz für Makler- und Finanzierungskosten in Höhe von rund 43.500 €. Diese wurden ihr vom BGH zugesprochen. Die Verkäuferin hätte alle Hindernisse, die einem Eigentumserwerb entgegenstehen, beseitigen müssen.
Im zu entscheidenden Fall war bei Verkauf einer Eigentumswohnung unklar, was erworben wurde. Im Grundbuch war ein Raum der Wohnung zugeteilt, und nachfolgend aber einer anderen Wohnung zugeschrieben worden. Es war unklar, welches Eigentum der Verkäuferin eigentlich zustand.
Der Kaufvertrag wurde daher rückabgewickelt, und die Käuferin begehrte von der Verkäuferin Schadensersatz für Makler- und Finanzierungskosten in Höhe von rund 43.500 €. Diese wurden ihr vom BGH zugesprochen. Die Verkäuferin hätte alle Hindernisse, die einem Eigentumserwerb entgegenstehen, beseitigen müssen.