Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht
31.05.2005
Mit Urteil vom 06.04.2005 (Az: XII ZR 308/02) hat der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Kombination der Überwälzung von Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht in Form einer Verpflichtung zur laufenden Durchführung der Schönheitsreparaturen und gleichzeitig zur Endrenovierung zu entscheiden.
Bislang war strittige, inwieweit diese im Wohnraummietrecht unzulässige Summierung von Renovierungspflichten auch im Gewerberaummietrecht unzulässig ist. Hier wurde insbesondere hier angeführt, dass der Gewerberaummieter weniger schutzbedürftig sei als der Wohnraummieter, da es sich bei ihm um einen geschäftserfahrenen Mieter handle. Die Summierung von laufenden Schönheitsreparaturen und Endrenovierungen im Gewerberaummietrecht sei daher zulässig.
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist anderer Auffassung und beurteilt die Rechtslage, entsprechend dem 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wie im Wohnraummietrecht. Die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen und gleichzeitig zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung, weiche soweit vom gesetzlichen Leitbild ab, dass es sich um eine unangemessene Benachteiligung auch des gewerblichen Mieters handle, so dass dies in Formularmietverträgen unzulässig ist. Nach dem Gesetz (§ 535 I 1 BGB) ist der Vermieter dazu verpflichtet das Objekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
Die Klauselkombination laufende Schönheitsreparaturen + Endrenovierung ist daher auch in Gewerberaummietverträgen im Formularmietvertrag unzulässig. Dabei erfasst die heutige Rechtssprechung auch Altverträge und die entsprechenden Klauseln.
Bislang war strittige, inwieweit diese im Wohnraummietrecht unzulässige Summierung von Renovierungspflichten auch im Gewerberaummietrecht unzulässig ist. Hier wurde insbesondere hier angeführt, dass der Gewerberaummieter weniger schutzbedürftig sei als der Wohnraummieter, da es sich bei ihm um einen geschäftserfahrenen Mieter handle. Die Summierung von laufenden Schönheitsreparaturen und Endrenovierungen im Gewerberaummietrecht sei daher zulässig.
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist anderer Auffassung und beurteilt die Rechtslage, entsprechend dem 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wie im Wohnraummietrecht. Die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen und gleichzeitig zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung, weiche soweit vom gesetzlichen Leitbild ab, dass es sich um eine unangemessene Benachteiligung auch des gewerblichen Mieters handle, so dass dies in Formularmietverträgen unzulässig ist. Nach dem Gesetz (§ 535 I 1 BGB) ist der Vermieter dazu verpflichtet das Objekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
Die Klauselkombination laufende Schönheitsreparaturen + Endrenovierung ist daher auch in Gewerberaummietverträgen im Formularmietvertrag unzulässig. Dabei erfasst die heutige Rechtssprechung auch Altverträge und die entsprechenden Klauseln.