Zu hohe Raumtemperatur im Gewerberaummietobjekt
11.02.2004
Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 16. April 2002, Az: 3 O 411/01 einen Vermieter verpflichtet, in den vermieteten Gewerberäumen Vorkehrungen zutreffen, sodass selbst bei hohen Temperaturen eine Raumtemperatur von 26° C nicht überschritten wird. Bei Außentemperaturen von mehr als 32° C muss die Innentemperatur mindestens 6° C darunter liegen.
Das Landgericht argumentierte dabei, dass mit Blick auf Arbeitnehmer des Mieters die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften Gegenstand der vom Vermieter geschuldeten Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Mieter ausdrücklich auf dem Einbau einer Klimaanlage verzichtet habe.
Mit Blick auf den heißen Sommer 2003 muss daher bei der Vertragsgestaltung, insbesondere bei modernen verglasten Bürogebäuden, vermieterseits das Risiko der Raumerwärmung berücksichtigt werden, um die Haftung des Vermieters durch wirksame Klauseln einzuschränken.
Das Landgericht argumentierte dabei, dass mit Blick auf Arbeitnehmer des Mieters die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften Gegenstand der vom Vermieter geschuldeten Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Mieter ausdrücklich auf dem Einbau einer Klimaanlage verzichtet habe.
Mit Blick auf den heißen Sommer 2003 muss daher bei der Vertragsgestaltung, insbesondere bei modernen verglasten Bürogebäuden, vermieterseits das Risiko der Raumerwärmung berücksichtigt werden, um die Haftung des Vermieters durch wirksame Klauseln einzuschränken.