Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen nach 6 Monaten!
16.07.2011
Der der Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Urteil vom 15.7.2010; AZ: 3 S 102/10) zu Grunde liegende Sachverhalt ist vielen Vermietern mittlerweile bekannt: Der Mieter erbringt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zum Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen, lässt sich danach anwaltlich beraten und erfährt, hierzu überhaupt nicht verpflichtet gewesen zu sein. Folge ist die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Kosten der Schönheitsreparaturen mit der Begründung, dass ein Rechtsgrund zur Erbringung der Leistung durch den Mieter niemals bestanden habe.
Bislang ungeklärt umstritten war die Frage, innerhalb welchen Zeitraums der Mieter diesen Rückforderungsanspruch geltend machen muss. Während zu viel bezahlte Miete innerhalb von drei Jahren (ab Ende des Jahres, in welchem die Überzahlung erfolgt ist) zurückgefordert werden kann, entschied nunmehr das Amtsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 5.3.2010 (AZ: 6 C 4050/10), dass für den Rückforderungsanspruch die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB anzuwenden sei. Dies bedeutet, dass der Mieter bereits nach Ablauf von 6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung seine Ansprüche nicht mehr geltend machen kann, auch wenn er gar nicht wusste, dass er überhaupt einen Rückforderungsanspruch hat. Dieser Auffassung ist das Landgericht Freiburg in der oben erwähnten Entscheidung gefolgt.
Über die hiergegen eingelegte Revision hat zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.5.2011 entschieden. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Landgerichts Freiburg und geht daher von einer sechsmonatigen Verjährungsfrist aus. Der Zeitraum, in welchem der Vermieter mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert werden kann, ist damit zu seinen Gunsten eng begrenzt worden.
Bislang ungeklärt umstritten war die Frage, innerhalb welchen Zeitraums der Mieter diesen Rückforderungsanspruch geltend machen muss. Während zu viel bezahlte Miete innerhalb von drei Jahren (ab Ende des Jahres, in welchem die Überzahlung erfolgt ist) zurückgefordert werden kann, entschied nunmehr das Amtsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 5.3.2010 (AZ: 6 C 4050/10), dass für den Rückforderungsanspruch die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB anzuwenden sei. Dies bedeutet, dass der Mieter bereits nach Ablauf von 6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung seine Ansprüche nicht mehr geltend machen kann, auch wenn er gar nicht wusste, dass er überhaupt einen Rückforderungsanspruch hat. Dieser Auffassung ist das Landgericht Freiburg in der oben erwähnten Entscheidung gefolgt.
Über die hiergegen eingelegte Revision hat zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.5.2011 entschieden. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Landgerichts Freiburg und geht daher von einer sechsmonatigen Verjährungsfrist aus. Der Zeitraum, in welchem der Vermieter mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert werden kann, ist damit zu seinen Gunsten eng begrenzt worden.