Unwirksamkeit einer „starren“ Abgeltungsklausel
01.08.2007
Bereits mit Urteil vom 05.04.2006 (Az. VIII ZR 178/05) – vgl. unsere Entscheidungsrezension vom 22.05.2006 auf dieser Homepage – hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine sogenannte Abgeltungsklausel in Formularverträgen allein deshalb unwirksam sei, wenn sie in Zusammenhang mit einer starren Renovierungsverpflichtung stehe.
Nunmehr entscheidet der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.10.2006 (Az. VIII ZR 52/06), dass eine Abgeltungsklausel den Mieter auch dann unangemessen benachteilige, wenn die Schönheitsreparaturenklausel für sich betrachtet wirksam vereinbart worden sei. In dem zur Entscheidung liegenden Fall wies die Schönheitsreparaturklausel die allgemein übliche Formulierung „im allgemeinen“ auf, während die Abgeltungsklausel eine „starre“ zeitanteilige Beteiligung an den Kosten der Renovierung vorsah. Da der Mieter auch in diesem Fall nach feststehenden Prozentsätzen haftet, werde er nach Auffassung des BGH unangemessen benachteiligt.
Auch bei der Formulierung der Abgeltungs- oder Quotenklausel sollte daher fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Nunmehr entscheidet der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.10.2006 (Az. VIII ZR 52/06), dass eine Abgeltungsklausel den Mieter auch dann unangemessen benachteilige, wenn die Schönheitsreparaturenklausel für sich betrachtet wirksam vereinbart worden sei. In dem zur Entscheidung liegenden Fall wies die Schönheitsreparaturklausel die allgemein übliche Formulierung „im allgemeinen“ auf, während die Abgeltungsklausel eine „starre“ zeitanteilige Beteiligung an den Kosten der Renovierung vorsah. Da der Mieter auch in diesem Fall nach feststehenden Prozentsätzen haftet, werde er nach Auffassung des BGH unangemessen benachteiligt.
Auch bei der Formulierung der Abgeltungs- oder Quotenklausel sollte daher fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.