Urkundsklage im Wohnraummietprozess

07.06.2005
Der Wohnraummietvertrag ist eine Urkunde im Rechtssinn. Dennoch war es in der Literatur vielfach umstritten, ob durch Klage im Urkundsprozess der Vermieter auf Zahlung der Miete klagen kann.

Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 01.06.05 (AZ: IIX ZR 216/04) entschieden, dass Mieterschutzgründe und auch das Minderungsrecht einer Klage im Urkundsprozess nicht entgegen stehen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, seine behaupteten Minderungsrechte im Nachverfahren geltend zu machen, eine Klage im Urkundsprozess höhle sein Minderungsrecht nicht aus.

Das eröffnet für den Vermieter die Möglichkeit rückständige Mieten im beschleunigten Urkundsverfahren einzuklagen. Dabei muss der Vermieter allerdings immer bedenken, dass ein Urteil im Urkundsprozess lediglich ein so genanntes Vorbehaltsurteil ist, und es dem Mieter jederzeit offen steht in einem Nachverfahren seine behaupteten Minderungsrechte zu beweisen und durchzusetzen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG