Welche Tierhaltung kann in Mietwohnungen untersagt werden?

11.12.2007
In der Entscheidung vom 14.11.2007 (AZ: VIII ZR 340/06) nahm der BGH Stellung zu der Frage, welche Art von Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters im Mietvertrag abhängig gemacht werden kann. Anlass der Entscheidung war eine Vertragsklausel, die jede Tierhaltung, insbesondere diejenige von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine derartige Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Dies deshalb, weil sich die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis lediglich auf Ziervögel und Zierfische beschränkt habe, jedoch nicht auf andere kleine Haustiere. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass auch andere Kleintiere, wie etwa Hamster oder Schildkröten, ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen, damit einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung darstellen.

Bei der Abfassung solcher Vertragsklauseln ist vermieterseits also darauf zu achten, dass die Haltung kleinerer Haustiere nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wird. Erforderlichenfalls sollte bei der Gestaltung von Mietverträgen anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Michael Zimmermann
Rechtsanwalt