Einwendungsfrist des Mieters gegen Betriebskostenabrechnung
10.02.2008
Nach § 556 Abs.3 Satz 5 BGB hat der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung der Betriebskosten innerhalb von 12 Monaten nach deren Zugang zu erheben. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als akzeptiert.
Umstritten war, ob dies auch dann gelte, wenn der Vermieter Kostenpositionen umlegt, die er nach dem Mietvertrag gar nicht hätte umlegen dürfen. Der BGH (Urteil vom 10.10.2007; Az: VIII ZR 279/06) hat nun die Geltung der Einwendungsfrist für auch derartige Einwendungen bejaht.
Offengelassen hat der BGH dabei, ob die Einwendungsfrist auch dann gilt, wenn der Vermieter Kosten umlegt, die überhaupt keine Betriebskosten sind, oder eine Umlage trotz Vereinbarung einer Inklusivmiete oder einer Betriebskostenpauschale erfolgt.
Daher kann mieterseits nur zu einer rechtzeitigen Prüfung der Abrechnung geraten werden, um nicht das Einrederecht zu verlieren.
Umstritten war, ob dies auch dann gelte, wenn der Vermieter Kostenpositionen umlegt, die er nach dem Mietvertrag gar nicht hätte umlegen dürfen. Der BGH (Urteil vom 10.10.2007; Az: VIII ZR 279/06) hat nun die Geltung der Einwendungsfrist für auch derartige Einwendungen bejaht.
Offengelassen hat der BGH dabei, ob die Einwendungsfrist auch dann gilt, wenn der Vermieter Kosten umlegt, die überhaupt keine Betriebskosten sind, oder eine Umlage trotz Vereinbarung einer Inklusivmiete oder einer Betriebskostenpauschale erfolgt.
Daher kann mieterseits nur zu einer rechtzeitigen Prüfung der Abrechnung geraten werden, um nicht das Einrederecht zu verlieren.