Endrenovierung
02.09.2003
Mit Entscheidung vom 14.05.2003 hat der BGH die Rechtssprechung zur Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Endrenovierungsverpflichtung des Mieters bestätigt. Der Entscheidung lag ein Mietvertrag zugrunde, der die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter innerhalb von Renovierungsfristen vorsieht. In einer weiteren Bestimmung des Vertrags wird auf den Mieter die Pflicht zur Endrenovierung bei Auszug überwälzt, „ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen … vereinbarten Zeitablauf“.
Letztere Regelung ist für sich betrachtet unwirksam. Die formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Renovierung bei Auszug benachteilige diesen unangemessen, da diese Klausel eine Renovierungspflicht auch dann begründet, wenn das Mietverhältnis nur kurzer Dauer war.
Nach dem BGH können zwei Klausel, selbst wenn für sich betrachtet unbedenklich, in der Gesamtbetrachtung jedoch unwirksam sein, wenn die Gesamtwirkung beider Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt (sog. Summierungseffekt). So im vorliegenden Fall: Die Endrenovierungsklausel benachteiligt schon für sich betrachtet den Mieter. Im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Pflicht zur Renovierung innerhalb einers Fristenplans (unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klausel) wird diese Benachteiligung noch verstärkt. Daher sind beide Klauseln unwirksam.
Letztere Regelung ist für sich betrachtet unwirksam. Die formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Renovierung bei Auszug benachteilige diesen unangemessen, da diese Klausel eine Renovierungspflicht auch dann begründet, wenn das Mietverhältnis nur kurzer Dauer war.
Nach dem BGH können zwei Klausel, selbst wenn für sich betrachtet unbedenklich, in der Gesamtbetrachtung jedoch unwirksam sein, wenn die Gesamtwirkung beider Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt (sog. Summierungseffekt). So im vorliegenden Fall: Die Endrenovierungsklausel benachteiligt schon für sich betrachtet den Mieter. Im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Pflicht zur Renovierung innerhalb einers Fristenplans (unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klausel) wird diese Benachteiligung noch verstärkt. Daher sind beide Klauseln unwirksam.