Kündigungsausschluss auch im Formularmietvertrag

02.09.2004
In Fortsetzung der Entscheidung des BGH zum individualvertraglich vereinbarten Kündigungsauschluss hat der BGH nun mit Urteil vom 30.06.2004 (Az: VIII ZR 379/03) auch im Formularmietvertrag einen Kündigungsauschluss als wirksam erachtet.

Im zu entscheidenden Fall war beiderseits, also für Vermieter und Mieter, das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen worden. Hiergegen bestehen nach Auffassung des BGH keine Bedenken, zumal der Gesetzgeber in der Begründung der Mietrechtsreform diese Möglichkeit ausdrücklich als zulässig benannt hat.

Der Kündigungsausschluss verstoße auch nicht gegen die strengen Regelungen zur Geltung befristeter Mietverhältnisse, da er ja gerade nicht zur Befristung des Mietverhältnis führe. Der Mietvertrag besteht als unbefristeter Mietvertrag fort, er kann allerdings für die Dauer des Ausschluss nicht gekündigt werden.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG