Mietminderung bei geringerer Wohnfläche als vertraglich vereinbart

15.12.2004
Mit zwei Urteilen hat der BGH am 24.03.2004 sich mit der Frage des Minderungsrechts bei Wohnflächendifferenzen befasst (Az: VIII ZR 133/03 und VIII ZR 295/03).

In beiden Fällen war im Mietvertrag eine Flächenangabe enthalten, die tatsächliche Fläche jedoch lag um 16% bzw. 10,5% darunter. Dies stelle einen die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigenden Mangel dar. Die Angabe einer Fläche ist nach Auffassung des BGH eine vertragliche Vereinbarung der Sollbeschaffenheit der Mietsache, das Abweichen hiervon ist ein zur Minderung berechtigender Mangel, soweit die Gebrauchstauglichkeit für den Mieter eingeschränkt sei. Davon ist auszugehen, wenn eine Abweichung von mehr als 10% vorliegt, der Mieter muss dann keine weiteren Ausführungen zur Tauglichkeitseinschränkung machen.

Auch die Angabe einer „ca-Fläche“ hilft dem Vermieter nicht. Auch hier stellt eine Abweichung von 10% oder mehr einen Minderungsgrund dar.

Gemindert wird die Miete entsprechend der prozentualen Flächenabweichung.

Wir können daher nur dazu raten, in Mietverträgen ganz von der Angabe von Flächen abzusehen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG